Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. September 1979 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (6. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-11-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

a)

die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen

1.

die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, BGBl. Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;

2.

Aufwandsentschädigungen, die den Bediensteten des Kriminaldienstes zur Abgeltung von Barauslagen, den Bediensteten im Alpineinsatz und dem fliegenden Personal gewährt werden;

b)

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von

aa) in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Bedienstete des Exekutivdienstes für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes,

bb) Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,

sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1979 in Kraft.

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