Bundesverfassungsgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen desVerlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und derBundesrepublik Deutschland

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1979-10-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;

2.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” und in einem Teil des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” sowie über Befugnisse der Grenzkommission;

3.

Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;

2.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission;

3.

Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt

“Dreieckmark-Dandlbachmündung”

§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn desGrenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee”

§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 (“Plan des Teilabschnittes Inn” im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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