Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979 über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im Sinne des § 47 DSG wird im folgenden als "Register" bezeichnet.
(2) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 DSG und Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 DSG werden im folgenden hinsichtlich der Erstattung von Meldungen gemäß § 8 (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) bzw. von Anträgen gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) insgesamt als "Registrierungspflichtige" bezeichnet.
(3) Meldungen gemäß § 8 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) und Anträge auf Registrierung gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) werden im folgenden als "Registrierungseingaben" bezeichnet.
Einrichtung des Registers
§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtet. Die Führung des Registers obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Bestimmungen des DSG, dieser Verordnung und Anordnungen des Bundeskanzleramtes gemäß § 47 Abs. 1 DSG.
(2) In das Register sind einzutragen:
Angaben über die Verarbeitung von Daten gemäß §§ 8, 23 und 32 bis 34 DSG,
Mitteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden über Eintragungen im Gewerberegister, die sich auf das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz
gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 4 DSG.
Verfahrensvorschriften
§ 3. Auf das Registrierungsverfahren vor dem Österreichischen Statistischen Zentralamt und der Datenschutzkommission finden gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 3 EGVG 1950 bzw. § 36 Abs. 3 DSG die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung, soweit das DSG nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Formblätter
§ 4. (1) Zum Zwecke der Erleichterung und Vereinheitlichung der Registrierungseingaben sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt Formblätter gemäß den Bestimmungen der Anlagen A1, B1 und C1 aufzulegen. Diesen Formblättern sind unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2 und C2 zu erstellende Erläuterungen anzufügen.
(2) Die Anlagen A1, A2 (zu § 8 DSG), B1, B2 (zu § 23 Abs. 1 DSG) und C1, C2 (zu § 23 Abs. 3 DSG) sind für das Österreichische Statistische Zentralamt und die Registrierungspflichtigen verbindliche Bestandteile dieser Verordnung.
Registrierungseingaben
§ 5. (1) Registrierungseingaben sind für die in § 8, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 32 bis 34 DSG umschriebenen Verarbeitungen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen; jener Teil von Verarbeitungen, der ausschließlich personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Registrierungspflicht.
(2) Registrierungseingaben sind mittels der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Registrierungseingaben können bei Wahrung der Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen erstellt werden. Rechtsträger, die sowohl nach § 8 DSG als auch nach § 23 DSG Registrierungseingaben vorzunehmen haben, haben in diese Eingaben vor der Unterschrift auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die jeweils andere Registrierungseingabe (anderen Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber, die für einen Teil von Betroffenen von der Möglichkeit einer Information nach § 22 DSG Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe nach § 23 Abs. 1 DSG einen Hinweis darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis von Betroffenen von der Möglichkeit der Information der Betroffenen nach § 22 DSG Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Tatsache der Information von Betroffenen durch die Angabe "Auch Information nach § 22 DSG" vor der Unterschrift auf dem Mantelbogen für Registrierungen nach § 23 Abs. 1 DSG ersichtlich zu machen; die Kreise von Betroffenen, die nach § 22 DSG informiert werden, sind auf der letzten Seite dieses Mantelbogens anzugeben.
(3) Registrierungseingaben, die sich auf Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23 DSG beziehen und die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben, die sich auf am 1. Jänner 1980 noch nicht in Betrieb stehende Verarbeitungen beziehen, sind vor Aufnahme der Echtverarbeitung an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben nach den §§ 32 bis 34 DSG sind, sofern sie sich auf Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, beziehen, bis zum 1. Jänner 1981 zu stellen. Betreffen Registrierungseingaben Fälle des internationalen Datenverkehrs (§§ 32 bis 34 DSG), ist die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission anzuschließen.
(4) Erstanträgen gemäß § 23 DSG sind Unterlagen über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Rechtsträgers beizulegen, soweit diese für die in der Registrierungseingabe umschriebenen Verarbeitungen relevant sind. Das gilt auch für jede dem Register bekanntzugebende Änderung von Zweck und Rechtsgrundlage des Rechtsträgers.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 449/1983 Abs. 1.)
(6) Die Formblätter sind entsprechend den hiezu unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2 und C2 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zu erstellenden Erläuterungen auszufüllen.
(7) Alle Umstände, die den Inhalt bisheriger Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig machen, sind vom Registrierungspflichtigen dem Register umgehend zur Registrierung zu melden bzw. zu beantragen. Die notwendigen Formblätter sind hiebei so auszufüllen, daß kein Zweifel über das Ausmaß der im Register durchzuführenden Änderung entstehen kann. Ist ein Formblatt für Registrierungsanträge nach § 23 Abs. 3 DSG oder ein Mantelbogen von Änderungen betroffen, so sind sie jeweils zur Gänze neu ausgefüllt dem Register zur Registrierung vorzulegen. Ist nur ein Einlagebogen von Änderungen betroffen, so ist trotzdem zur leichteren Bearbeitung der Registrierungseingabe ein ausgefüllter Mantelbogen mit Ausfüllung der Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Bezeichnung des Auftraggebers sowie des Meldungs- bzw. Antragsgrundes beizuschließen.
Inhalt der Registrierungseingaben
§ 6. Registrierungseingaben haben so zu erfolgen, daß eine Einsichtnahme in die sich daraus ergebende Registrierung in allgemein verständlicher Form genügend Informationen ergibt, ob
der Einsichtnehmer Betroffener im Sinne des § 3 Z. 2 DSG sein könnte, und ob
durch eine registrierte Verarbeitung oder Übermittlung dessen schutzwürdige Interessen verletzt sein könnten und
Prüfung der Registrierungseingabe
§ 7. (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe ist zunächst eine Bearbeitungsnummer (§ 8) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe dem Registrierungspflichtigen umgehend mitzuteilen.
(2) Sodann ist die Registrierungseingabe auf ihre Vollständigkeit im Sinne des § 5 zu prüfen. Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.
(3) Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechend dem § 23 bzw. dem § 41 DSG vorzugehen; bei Registrierungseingaben nach § 8 ist die Registrierung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die Datenschutzkommission vorzunehmen.
(4) Ist nach Auffassung der registerführenden Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist die Registrierung gemäß § 10 vorzunehmen.
Bearbeitungsnummer, Registernummer, Eintragungsnummer
§ 8. (1) Die Bearbeitungsnummer besteht aus
einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach dem Datum des Einlangens der Registrierungseingabe vergeben wird; wurde vom Register für den Registrierungswerber bereits eine Register- bzw. Eintragungsnummer vergeben, so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer zu verwenden; und
aus der Angabe des Datums des Einlangens der Registrierungseingabe in der Form TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich von der gemäß Z. 1 vergebenen Zahl getrennt.
(2) Die Registernummer ist eine siebenstellige Zahl. Sie hat dem in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine der Registernummer in der Struktur entsprechende Eintragungsnummer zu vergeben.
(3) Bei Verwendung der Registernummer gemäß § 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DSG ist sie mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der Registernummer zu führen.
Bearbeitungsgebühr
§ 9. (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß § 23 DSG hat der Registrierungspflichtige eine Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags auf das in den Formblättern angegebene Konto einzuzahlen:
für jeden Erstantrag eines Auftraggebers oder Verarbeiters eine Grundgebühr in der Höhe von S 450,-;
für jeden zur Registrierung vorgelegten Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von S 50,-;
für den Antrag auf Registrierung eines gemäß § 5 Abs. 7 neu auszufüllenden Mantelbogens (Registrierungseingaben nach § 23 Abs. 1 DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge nach § 23 Abs. 3 DSG dieselbe Gebühr wie unter Z. 2, außer es wird nur ein Mantelbogen gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz beigeschlossen.
(2) Auf Registrierungseingaben gemäß § 11 findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, sowie des § 78 AVG 1950 bleiben unberührt.
(4) Für Anträge auf Streichung der gesamten Registereintragung eines Auftraggebers oder Verarbeiters ist keine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Registrierung von Eingaben gemäß §§ 8 und 23, allenfalls in
Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG
§ 10. (1) Vollständige Registrierungseingaben sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Einlangen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen.
(2) Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist hiebei eine § 8 Abs. 2 entsprechende Registernummer zu vergeben.
(3) Dem Registrierungspflichtigen ist von der erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe jener Eintragung, die auf Grund seiner Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens im Register gemacht wurde, Mitteilung zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung hierüber durch die Datenschutzkommission begehren.
(4) Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.
Sonstige Registrierungen
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Eintragungen in das Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, dem Datenverarbeitungsregister unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für Registrierungseingaben gemäß § 23 Abs. 3 DSG aufgelegten Formblätter mitzuteilen. Dabei sind die Formblätter nur soweit auszufüllen, soweit sich dies aus den Eintragungen in den Gewerberegistern ergibt.
(2) Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen. Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten Auftraggebers bzw. Verarbeiters erschlossen werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit der Entscheidung durch Symbole, die jeweils für natürliche oder juristische Personen oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben sind, zu ersetzen.
(3) Bei jeder eingetragenen gerichtlichen Entscheidung - mit Ausnahme derjenigen des Obersten Gerichtshofes - ist anzumerken, ob sie in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben, so ist dies gleichfalls anzumerken; dabei ist diese andere Entscheidung näher zu bezeichnen, auch wenn sie nicht in das Register eingetragen worden ist.
(4) Von Registrierungen gemäß Abs. 1 bis 3 ist der Auftraggeber bzw. Verarbeiter zu verständigen.
Die Führung des Registers
§ 12. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern und Verarbeitern zu führen.
(2) Das Register darf nur im Umfang des Abs. 3 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
(3) Eine automationsunterstützte Verarbeitung folgender mit Registrierungseingaben zusammenhängender Daten ist zulässig:
der Registernummer,
der Bearbeitungs- und Eintragungsnummer sowie mit der Durchführung der Registrierungsverfahren zusammenhängender Angaben,
Name, Anschrift, Telefonnummer und Unternehmenszweck der Registrierungspflichtigen,
Zweck und Rechtsgrundlage von Verarbeitungen und Übermittlungen,
Daten, die auf den internationalen Datenverkehr Bezug nehmen,
anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen Auswertung notwendig sind.
(4) Zur Erleichterung der Information von Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts Übersichten, die sich auf die unter Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 erwähnten Datenarten beschränken, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden.
Streichung aus dem Register
§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem Register, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs)Nummer und der Name des Registrierten mit dem Zusatz "gestrichen" aufzubewahren.
(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten Verarbeitungen antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen. In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht nochmals zu vergeben.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise Streichungen aus dem Register.
(4) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.
Einsicht in das Register
§ 14. (1) Das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in das Register und auf Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus dem Register (§ 47 Abs. 2 DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes (§ 2 Abs. 2) in seiner jeweiligen Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen Statistischen Zentralamt und bei der Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.
(2) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei. Für die Anfertigung von Auszügen und Abschriften aus dem Register ist jedoch der Ersatz der tatsächlich erwachsenden Kosten zu leisten.
Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
A1
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Anlage A 1 (zu § 8 DSG)
Die Formblätter für Meldungen gemäß § 8 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:
A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:
der Registernummer;
der Bezeichnung und der Anschrift des Auftraggebers;
der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung;
B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:
der Registernummer;
des Zwecks der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
der Rechtsgrundlage der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;
jenes Rechtsaktes, mit dem die notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;
des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und des Vorliegens eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.
A2
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Anlage A 2 (zu A 1; zu § 8 DSG)
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