Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BundesrepublikDeutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze imGrenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil desGrenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse derGrenzkommission

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1979-10-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

b)

die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach,

c)

die Anlage 5 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Vertrages vom 29. Feber 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *1) (im folgenden „Vertrag vom 29. Feber 1972“ genannt) neu festzulegen, den Grenzverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ klarzustellen sowie Befugnisse der nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellten Grenzkommission zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich den ao. und bev.

Botschafter

Herrn Dr. Willfried Gredler

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts

Herrn Dr. Walter Gehlhoff

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 verfassungsändernd ist (Anm.: Art. 4 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004), samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

b)

die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach,

c)

die Anlage 5 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Vertrages vom 29. Feber 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *) (im folgenden „Vertrag vom 29. Feber 1972“ genannt) neu festzulegen, den Grenzverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ klarzustellen sowie Befugnisse der nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellten Grenzkommission zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich den ao. und bev. Botschafter

Herrn Dr. Willfried Gredler

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts

Herrn Dr. Walter Gehlhoff

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Verliert mit 1.10.1993 seine Gültigkeit soweit er die in Art. 2 des

Vertrages BGBl. Nr. 633/1993 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl.

Art. 8 Z 4, BGBl. Nr. 633/1993).

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 - vierzig Kartenblätter) bestimmt.

(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung”.

Verliert mit 1.10.1993 seine Gültigkeit, soweit er die in Art. 2 des Vertrages BGBl. Nr. 633/1993 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 8 Z 4, BGBl. Nr. 633/1993).

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.

(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.

Artikel 2

Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m2 haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen ausgewiesen (Anlage 4).

Artikel 3

(1) Die Gebietsteile, die der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Die Gebietsteile, die der Bundesrepublik Deutschland zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. Ausgenommen hiervon ist der zwischen den Grenzpunkten N 153 und N 158 der Sektion III liegende Gebietsteil mit dem Flächenausmaß von 642 m2, der im Situationsplan Nr. 25 mit der Nr. 15 bezeichnet ist. Die an diesem Gebietsteil bestehende Dienstbarkeit einer Hochspannungsleitung sowie die bestehenden Eigentumsrechte und anderen privaten Rechte bleiben gewahrt.

(3) An den Gebietsteilen, die den Vertragsstaaten zufallen, erlöschen alle bestehenden privaten Rechte; dies gilt nicht für den im Absatz 2 Satz 2 genannten Gebietsteil. Der Vertragsstaat, innerhalb dessen Hoheitsgebiet sich die Gebietsteile vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages befanden, wird den bisher Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld gewähren, soweit dieser Vertragsstaat deren Ansprüche nicht anderweitig abgilt. Gegen den Vertragsstaat, dem Gebietsteile zufallen, bestehen keine Entschädigungsansprüche.

(4) Haben in einem Gebietsteil, der dem anderen Vertragsstaat zufällt, Wasserleitungs-, Wassernutzungs- oder Fischereirechte bestanden oder sind solche Rechte im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges abgelöst worden, so wird dieser Vertragsstaat bemüht sein, daß dem bisher Berechtigten erforderlichenfalls ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wird; dies gilt auch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers eines Gebietsteiles, der im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (nach Absatz 2 Satz 1) oder der Eigentumsübertragung (im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges) auf dem betreffenden Gebietsteil eine Wasserleitung hatte oder sonst Wasser genutzt hat.

(5) Zum Ausgleich dafür, daß der im Absatz 2 Satz 2 genannte Gebietsteil nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergeht, zahlt die Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages 1 000 DM (eintausend Deutsche Mark) an die Bundesrepublik Deutschland.

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” verläuft die Staatsgrenze

vom Grenzpunkt Nr. 129 geradlinig in Richtung zum Weiser Nr. 129 bis zum Schnitt dieser Geraden mit dem Talweg des Flusses, von da ab im Talweg flußaufwärts bis zu seinem Schnitt mit der Geraden zwischen dem Weiser Nr. 1 (Süd) am rechten Ufer des Inns und dem Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion II und von da ab geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion II.

(2) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Talweg im Sinn des Absatzes 1 die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

(3) Die Staatsgrenze folgt allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie im “Plan des Teilabschnittes Inn” im Maßstab 1 :

5 000 (Anlage 5 - sechs Blätter) festgelegt ist. In diesem Plan ist auch die Lage der im Absatz 1 genannten Grenzpunkte und Weiser dargestellt.

Artikel 5

Die in den Artikeln 1, 2 und 4 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dargestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenzurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

Artikel 7

Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des für den Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee” vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages vom 29. Feber 1972).

Artikel 7

Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen.

Artikel 8

Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Feber 1972 bleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die Gewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gilt.

Artikel 9

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Feber 1972 anzuwenden.

Artikel 10

Dieser Vertrag ist unkündbar. Der Artikel 7 dieses Vertrages tritt jedoch in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 außer Kraft tritt.

Artikel 11

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

1.

des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Passau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius suprematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke“ vom 25. Oktober 1765 und

2.

der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung zwischen dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765

ihre Gültigkeit.

Artikel 12

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt.

Artikel 13

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn, am 20. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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