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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Geltender Text a fecha 1989-08-11

Abkürzung

AVOG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, wird verordnet:

Abkürzung

AVOG-DV

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem

a)

das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder

b)

die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 129 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 644)) wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem

a)

das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder

b)

die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom 15. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom 14. November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Weigetschlag;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle);

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang, Vils, Pfunds.

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Wien;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck, Kufstein;

g)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch, Bregenz, Wolfurt.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom 15. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom 14. November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Weigetschlag;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle);

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Lavamünd, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang, Vils, Pfunds.

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Wien;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck, Kufstein;

g)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch, Bregenz, Wolfurt.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom 15. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom 14. November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Weigetschlag;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle), Weigetschlag;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Bad Radkersburg;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Lavamünd, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pinswang, Vils, Pfunds.

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Wien;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz;

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg;

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach;

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck, Kufstein;

g)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch, Bregenz, Wolfurt.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).

Abkürzung

AVOG-DV

§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).

Abkürzung

AVOG-DV

§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1988 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).

Abkürzung

AVOG-DV

§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.

(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,

b)

zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach § 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:

a)

Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):

Zollamt Arnoldstein;

b)

Adria-Wien-Pipeline (AWP):

Zollamt Wien;

c)

Trans Austria Gasleitung (TAG):

Zollamt Marchegg;

d)

Südost-Gasleitung (SOG):

Zollamt Marchegg;

e)

West-Austria-Gasleitung (WAG):

Zollamt Marchegg;

f)

Gasleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Wolfurt;

g)

Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:

Zollamt Bregenz;

h)

Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Bregenz;

i)

Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):

Zollamt Bregenz.

(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.

(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,

b)

zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach § 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:

a)

Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):

Zollamt Arnoldstein;

b)

Adria-Wien-Pipeline (AWP):

Zollamt Wien;

c)

Trans Austria Gasleitung (TAG):

Zollamt Marchegg;

d)

Südost-Gasleitung (SOG):

Zollamt Marchegg;

e)

West-Austria-Gasleitung (WAG):

Zollamt Marchegg;

f)

Gasleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Wolfurt;

g)

Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:

Zollamt Bregenz;

h)

Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Bregenz;

i)

Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):

Zollamt Bregenz.

(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der Eingangsabgaben und der Ausgangsabgaben, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;

b)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) oder mit Carnets ATA nach dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963.

(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,

b)

abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben- und Ausgangsabgabenbeträgen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:

a)

Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):

Zollamt Arnoldstein;

b)

Adria-Wien-Pipeline (AWP):

Zollamt Wien;

c)

Trans Austria Gasleitung (TAG):

Zollamt Marchegg;

d)

Südost-Gasleitung (SOG):

Zollamt Marchegg;

e)

West-Austria-Gasleitung (WAG):

Zollamt Marchegg;

f)

Gasleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Wolfurt;

g)

Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:

Zollamt Bregenz;

h)

Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Bregenz;

i)

Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):

Zollamt Bregenz.

(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannten Abgaben, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1988 eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;

b)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) oder mit Carnets ATA nach dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963.

(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie sonstigen Abgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,

b)

abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannten Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:

a)

Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):

Zollamt Arnoldstein;

b)

Adria-Wien-Pipeline (AWP):

Zollamt Wien;

c)

Trans Austria Gasleitung (TAG):

Zollamt Marchegg;

d)

Südost-Gasleitung (SOG):

Zollamt Marchegg;

e)

West-Austria-Gasleitung (WAG):

Zollamt Marchegg;

f)

Gasleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Wolfurt;

g)

Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:

Zollamt Bregenz;

h)

Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:

Zollamt Bregenz;

i)

Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):

Zollamt Bregenz.

(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1988) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe der Anlage errichtet.

(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.

Abkürzung

AVOG-DV

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 45/1976, 632/1976, 334/1977 und 619/1978 ihre Gültigkeit.

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Simbach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Jennersdorf Heiligenkreuz
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Simbach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Jennersdorf Heiligenkreuz
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Hörsching Abfertigung im Straßenverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Simbach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nickelsdorf Hegyeshalom Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Jennersdorf Heiligenkreuz
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Hörsching Abfertigung im Straßenverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Simbach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Simbach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Abkürzung

AVOG-DV

Anlage zu § 5

Zollamt 1 Zweigstelle 2 Aufgaben 3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u. Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Braunau Simbach
Simbach-Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im Schiffsverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Bergheim Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach Frachtenbahnhof
Post Abfertigung im Postverkehr
Arnoldstein Bahnhof
Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden Bundesstraße
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Tisis
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Hörbranz Unterhochsteg
Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr