Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Abkürzung
AVOG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, wird verordnet:
Abkürzung
AVOG-DV
§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2).
Abkürzung
AVOG-DV
§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe der Anlage errichtet.
(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.
Abkürzung
AVOG-DV
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 45/1976, 632/1976, 334/1977 und 619/1978 ihre Gültigkeit.