Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. Juli 1979 über die Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird verordnet:
§ 1. Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 300 S.
§ 2. Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.
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