Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979 über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:

1.

Die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie mit Ausnahme der bei ihr eingerichteten Betriebskrankenkasse;

2.

die Wiener Börsekammer, soweit sie nicht behördlich tätig wird;

3.

der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;

4.

der ERP-Fonds;

5.

der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

6.

der Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft;

7.

die Giro-Zentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG;

8.

der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

9.

die Österreichische Akademie für Wissenschaften;

10.

das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;

11.

die Österreichische Industrieverwaltungs AG;

12.

die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese nicht in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen behördlichen Aufgaben tätig wird;

13.

die Österreichische Postsparkasse;

14.

der Österreichische Rundfunk;

15.

die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken;

16.

der Salzburger Festspielfonds;

17.

der Wasserwirtschaftsfonds;

18.

der Weinwirtschaftsfonds;

19.

der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds;

20.

die Österreichische Staatsdruckerei, soweit sich ihre Tätigkeit nicht auf die Betriebskrankenkasse bezieht.

§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:

1.

Fonds:

a)

der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds;

b)

der ERP-Fonds;

c)

der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

d)

der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft;

e)

der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

f)

der Salzburger Festspielfonds;

g)

der Strukturfonds;

h)

der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

i)

der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds.

2.

Kapitalgesellschaften:

a)

die Österreichischen Bundesbahnen;

b)

die Österreichische Bundesforste AG;

c)

die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH;

d)

die Österreichische Industrieverwaltungs AG;

e)

die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

f)

die Österreichische Staatsdruckerei AG;

g)

die Post- und Telekom Austria AG, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

h)

die Post- und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

3.

Sonstige Rechtsträger:

a)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften;

b)

das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;

c)

der Österreichische Rundfunk;

d)

die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken.

§ 2. (1) Folgende Organisationseinheiten von Rechtsträgern im Sinne des § 4 DSG werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:

1.

Die Österreichischen Bundesbahnen;

2.

die Österreichischen Bundesforste;

3.

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

4.

das Österreichische Hauptmünzamt, soweit dieses nicht mit der Ausprägung von Münzen beauftragt ist;

5.

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols.

(2) Insoweit die im Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Organisationseinheiten dienst- und besoldungsrechtliche Aufgaben, die in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Organisationseinheiten Aufgaben des Rechnungswesens wahrnehmen, erfolgt keine Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art. 2 des DSG.

§ 2. Von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG sind weiters ausgenommen:

Organe des Bundes, insoweit ihnen Teilrechtsfähigkeit verliehen ist.

§ 3. Folgende Tätigkeitsbereiche von Rechtsträgern im Sinne des § 4 DSG werden, soweit sie in Formen des Privatrechts besorgt werden, von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:

1.

Die Abonnentenverwaltung des Bundestheaterverbandes;

2.

Angelegenheiten des Bibliotheks- sowie des wissenschaftlichen Dokumentations- und Informationswesens;

3.

Angelegenheiten der Information über die Rechtsträger einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Rundfunk und dem Fernsehen;

4.

das Beschaffungswesen, das Kanzleiwesen sowie Angelegenheiten der Unterbringung und der sonstigen inneren Organisation der Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen.

Artikel 2

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des DSG, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

§ 4. Folgende Rechtsträger gelten als von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 DSG ausgenommen:

1.

Die Arlberg-Straßen-Tunnel AG;

2.

die Brenner Autobahn AG;

3.

die Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel und Industrie Gesellschaft mbH.;

4.

die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH.;

5.

die Finanzierungsgarantiegesellschaft mbH.;

6.

die INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrumsgesellschaft mbH.;

7.

die Österreichische Bundesverlaggesellschaft mbH.;

8.

die Österreichische Salinen AG;

9.

die Pyhrn Autobahn AG;

10.

die Tauernautobahn AG;

11.

die gemäß dem ersten und dem zweiten Verstaatlichungsgesetz bestehenden Rechtsträger mit der Maßgabe, daß sich diese Ausnahme nicht auf die bei derartigen Rechtsträgern eingerichteten Betriebskrankenkassen bezieht. Für den behördlichen Tätigkeitsbereich der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) findet der zweite Abschnitt des Art. 2 des Datenschutzgesetzes Anwendung.

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