Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation vom 11. Dezember 1957 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitz in Übereinstimmung mit den in den Statuten der Organisation niedergelegten Zielen und Aufgaben der Organisation angeboten und daß die Organisation dieses Angebot angenommen hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971
Artikel I
Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt den ständigen Amtssitzbereich der Organisation im Sinne des Abschnitts 3 des Amtssitzabkommens dar.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Geschehen in Wien, am 20. September eintausendneunhundertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Anm.: Karte als PDF dokumentiert)
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