Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (7. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-05-17
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von

a)

besonderen Vergütungen gemäß § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen im Dienstort,

b)

Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,

c)

Entschädigungen für Ressortbedienstete für die Ausübung der Bundesaufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Bauarbeiter-Urlaubskasse.

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