Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz (8. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
besonderen Vergütungen gemäß § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen im Dienstort,
Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,
Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen) sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
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