Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Rechnungshofes (9. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Rechnungshofes die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben.
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