Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes (11. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes die im § 2 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben. Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben nur insoweit, als es sich hiebei um Geldentschädigungen nach den §§ 4 und 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, handelt.
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