Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes (11. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-11-19
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes die im § 2 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben. Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben nur insoweit, als es sich hiebei um Geldentschädigungen nach den §§ 4 und 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, handelt.

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