Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Oktober 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich der Präsidentschaftskanzlei (12. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich der Präsidentschaftskanzlei die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben. Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben nur insoweit, als es sich hiebei um Geldleistungen nach den §§ 1, 5 und 17 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, handelt.
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