Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (13. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-11-19
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben. Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben nur insoweit, als es sich hiebei um Geldleistungen nach den §§ 1, 6, 9 und 17 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, handelt;

2.

die Zahlbarstellung der Beiträge des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der Bediensteten mit Dienstort im Ausland.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 2. Von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes nach § 1 sind ausgenommen:

1.

jene Teile der den Bediensteten mit Dienstort im Ausland nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührenden Auslandsverwendungszulagen, die der Abgeltung der Erziehungs-, Wohnungs- und Hauspersonalkosten dienen, sowie der Zulage für interimistische Geschäftsträger und

2.

die Geldleistungen für die Bediensteten der Österreichischen Staatsdruckerei, die nach dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs entlohnt werden.

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