Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 20 mit 15. August 1980 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen,gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
ABSCHNITT I
Allgemeine Verpflichtung
Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für die Einsparung von Energie zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen zu erlassen.
ABSCHNITT II
Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche Wärmeschutz gewährleistet sein wird.
Artikel 3
Mindestanforderungen
Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:
Außenwände:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m2K.
Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der Außenwand (von außen gerechnet), so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, daß keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt.
Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m2K.
Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m2K.
Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,6 W/m2K.
Fenster und Türen gegen Außenluft:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 2,5 W/m2K.
Fugendurchlaßwert a höchstens 0,2 m3/hm (Pa)2/3.
Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m2K.
Artikel 4
Ausnahmen
(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen vorgesehen werden können, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.
(2) Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.
ABSCHNITT III
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5
Errichtung von Zentralheizungsanlagen
Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werden wird.
Artikel 6
Begrenzung der Abgasverluste
(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen, zu errichten und einzustellen sein, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten werden:
| Nennheizleistung in kW | Abgasverluste in % | ||
|---|---|---|---|
| Feste Brennstoffe | 26 – 50 | 21 | |
| mehr als 50 bis 120 | 20 | ||
| über 120 | 19 | ||
| Flüssige Brennstoffe | 26 – 50 | 16 | |
| mehr als 50 bis 120 | 14 | ||
| über 120 | 12 | ||
| atmosphär. Brenner | Gebläsebrenner | ||
| Gasförmige Brennstoffe | 26 – 50 | 14 | 16 |
| mehr als 50 bis 120 | 13 | 14 | |
| über 120 | 12 | 12 | |
(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.
Artikel 7
Regelung der Feuerungsleistung
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Artikel 8
Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.
Artikel 9
Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.
Artikel 10
Wärmeverteilungsanlagen
Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sein müssen.
Artikel 11
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten sein.
Artikel 12
Austausch des Wärmeerzeugers
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.
Artikel 13
Betrieb, Instandhaltung und Prüfung
(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden von einem Sachverständigen mindestens einmal in zwei Jahren, ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu lassen sein.
ABSCHNITT IV
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Miethausbauten
Artikel 14
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Miethausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
ABSCHNITT V
Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 15
Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Artikel 16
Aufteilung von Heizkosten
Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die gesamten Heizkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
ABSCHNITT VI
Einsparung von Energie im Gewerbebereich
Artikel 17
Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben
Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung in den inländischen Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden, werden Mindestanforderungen zur Einsparung von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich erforderlich ist.
Artikel 18
Gewerbliche Betriebsanlagen
Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen werden, soweit dies zur Einsparung von Energie erforderlich ist, entsprechende Auflagen vorzuschreiben sein.
ABSCHNITT VII
Kennzeichnung des Energieverbrauches
Artikel 19
Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Energieverbrauch gekennzeichnet ist:
Warmwasserbereiter
Backöfen
Kühl- und Gefriergeräte
Waschmaschinen
Fernsehgeräte
Geschirrspüler
Wäschetrockner
Bügelmaschinen
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 21
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden.
Artikel 22
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere geprüft werden, ob
die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden verschärft werden sollen,
die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt bzw. die Installation von Einzelraumregelungen bei Zentralheizungsanlagen vorgesehen werden soll,
in die Vereinbarung Bestimmungen über die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der Heizlast aufgenommen werden sollen,
die individuelle Heizkostenabrechnung auch für bestehende Zentralheizungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorgesehen werden soll,
die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch für andere als die im Art. 19 genannten Geräte vorgesehen werden soll.
Artikel 23
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 24
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 25
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.