Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-08-27
Status Aufgehoben · 2010-06-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII mit Ablauf des 26. August 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zielsetzung

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes und angesichts der Bedeutung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes erachten die Vertragspartner ein ausgewogenes Verhältnis von Wald und Wild als gemeinsames Ziel im Interesse der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.

Artikel II

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.

(2) Insbesondere werden die Forstbehörden im Zuge der Meldungen über die durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen an die Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975), Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden Gegenmaßnahmen erstatten.

(3) Die Jagdbehörden werden sich über die zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden Maßnahmen mit den Forstbehörden verständigen.

Artikel III

Hintanhaltung von Wildschäden

Das Land Kärnten verpflichtet sich,

a)

die Regelungen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind, nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I zu ändern;

b)

bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und insbesondere bei der Erlassung von Abschußrichtlinien auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen.

Artikel IV

Forstliche Förderung

(1) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig zu behandeln, wenn

1.

in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden Wildschäden auftreten oder

2.

bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Art. II Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.

(2) Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn

1.

dafür gesorgt ist, daß bei Planung und Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte auf die Sicherung eines standortgemäßen Wildbestandes mit entsprechendem Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht genommen wird oder

2.

das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung eines standortgemäßen Waldaufbaues hinzielt.

Artikel V

Koordinierte Raumplanung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne (§ 11 Forstgesetz 1975), Bedacht genommen werden.

(2) Im Rahmen der im § 6 Abs. 3 Forstgesetz 1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben, alle in Betracht kommenden und für sie bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse auch auf die Sicherung des erforderlichen Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen werden.

Artikel VI

Forschung

(1) Die Vertragspartner erachten es als notwendig durch Zweckforschung Wege zu einer möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung nach Art. 1 zu erarbeiten.

(2) Das Land Kärnten wird für die Durchführung solcher wissenschaftlicher Forschungen ein geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.

(3) Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene Revier für geeignet erachtet, ein Programm erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.

Artikel VII

Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, vorliegen.

Artikel VIII

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Kärntner Landesregierung hinterlegt.

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