Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 7, 9, 10 und 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:
Zweck
§ 1. Durch diese Verordnung werden die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung personenbezogener Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs für die im § 2 genannten Auftraggeber geregelt.
Geltungsbereich
§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind, soweit sie Aufgaben ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches wahrnehmen:
das Bundesministerium für Bauten und Technik
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt
die Bundesgebäudeverwaltung II Graz
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz/Salzburg
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck
die Bundesmobilienverwaltung
die Schloßverwaltung zu Innsbruck und Ambras
die Schloßhauptmannschaft Schönbrunn
die Burghauptmannschaft in Wien
die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal
die Wasserstraßendirektion
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
die Vermessungsämter.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
auftraggebende Stelle: jene organisatorische Einrichtung des Auftraggebers oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, der nach den Organisationsvorschriften die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt.
Verfügung: die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten.
Geheimhaltungspflichten
§ 4. (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete oder zu verarbeitende Daten auf Grund einer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber anvertraut werden oder zugänglich geworden sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt:
Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden;
unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen;
sich Daten unbefugt zu beschaffen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.
(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung von Daten sind in den Dienststellen (organisatorischen Einrichtungen) des Auftraggebers und bei den Verarbeitern geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst gleichmäßig zu senken. Insbesondere ist dabei der Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigung der betroffenen Daten zu berücksichtigen.
(5) Dem Leiter der auftraggebenden Stelle obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Verfügungsrecht
§ 5. (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.
(2) Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat die Verfügungsberechtigung für die einzelnen Bediensteten nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung durch schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
Datenverarbeitungsvorhaben
§ 6. (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die auftraggebende Stelle hat die fachlich richtige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.
(3) Für Datenverarbeitungsvorhaben mit mehreren auftraggebenden Stellen ist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Stellen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben festzulegen.
(4) Die auftraggebende Stelle hat die Notwendigkeit der Protokollierung von Übermittlungen festzulegen. Dabei sind die Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten und der mit der Protokollierung verbundene wirtschaftliche Aufwand zu berücksichtigen.
(5) Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
Datenfernverarbeitungsstellen
§ 7. Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß § 4 Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen:
Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang;
Identifikationsmerkmale, die geheimzuhalten und periodisch zu verändern sind.
Ermittlung
§ 8. Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 7 DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann.
Übermittlung
§ 9. Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten gemäß § 7 DSG ist von der auftraggebenden Stelle zu überprüfen.
§ 10. Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz der Registernummer erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.
Verarbeitung
§ 11. (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.
(2) Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten ist von der auftraggebenden Stelle zu prüfen. Über die Verarbeitungen ist ein Verzeichnis mit Angaben über den Zweck der Verarbeitung zu führen.
§ 12. Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenden Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Bediensteten der Auftraggeber dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.
(2) Durch die Richtigstellung oder die Löschung ist sicherzustellen, daß unrichtige oder gelöschte Daten nicht wieder verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
(3) Richtigstellungen oder Löschungen sind unter Angabe des Zeitpunktes zu protokollieren.
Auskünfte
§ 14. (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.
(2) Auskünfte sind nicht zu erteilen über Daten, die auf Grund eines Gesetzes auch dem Betroffenen gegenüber geheimzuhalten sind oder bei denen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung das Schutzinteresse des Betroffenen übersteigt.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Mit deren Inkrafttreten tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Dezember 1979, BGBl. Nr. 575, bezüglich der im § 2 genannten Auftraggeber außer Kraft.
§ 15. Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574, gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften sind für den Bereich der im § 2 genannten Auftraggeber anzuwenden.
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