(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Antigua/Barbuda 400/1989 Argentinien 400/1989 Australien 162/1980 Belarus 162/1980 Belgien 162/1980 Benin 162/1980 Botsuana 162/1980 Brasilien 162/1980 Bulgarien 162/1980 Chile 162/1980 China 400/1989 Dänemark 162/1980 Deutschland/BRD 162/1980 Deutschland/DDR 162/1980 Dominikanische R 162/1980 Ecuador 162/1980 EUTELSAT 400/1989 Fidschi 162/1980 Finnland 162/1980 Frankreich 162/1980 Gabun 459/1983 Griechenland 162/1980 Indien 162/1980 Irak 162/1980 Iran 162/1980 Irland 162/1980 Israel 162/1980 Italien 459/1983 Japan 459/1983 Jugoslawien 162/1980 Kanada 162/1980 Katar 162/1980 Kenia 162/1980 Korea/R 162/1980 Kuba 459/1983 Kuwait 162/1980 Laos 162/1980 Liechtenstein 162/1980 Luxemburg 400/1989 Mali 162/1980 Malta 162/1980 Marokko 459/1983 Mexiko 162/1980 Mongolei 162/1980 Neuseeland 162/1980 Niederlande 459/1983 Niger 162/1980 Pakistan 162/1980 Panama 162/1980 Papua-Neuguinea 459/1983 Polen 162/1980 Rumänien 459/1983 Sambia 162/1980 Saudi-Arabien 162/1980 Schweden 162/1980 Schweiz 162/1980 Senegal 162/1980 Seychellen 162/1980 Singapur 162/1980 Spanien 162/1980 Sri Lanka 162/1980 Syrien 162/1980 Taiwan 162/1980 Togo 162/1980 Trinidad/Tobago 162/1980 Tschechoslowakei 162/1980 Tunesien 162/1980 UdSSR 162/1980 Ukraine 162/1980 Ungarn 162/1980 Uruguay 162/1980 USA 162/1980 Venezuela 162/1980 Vereinigtes Königreich 162/1980 *Zypern 162/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 459/1983)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXIV Abs. 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:
Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Art. XXII des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark, Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben, Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Art. XIV des Übereinkommens errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.
Österreich
Erklärung
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Operativparagraphen 3 der Resolution 2 777 (XXVI), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 1971 angenommen wurde, erkläre ich im Namen der Republik Österreich, daß Österreich die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei Österreich gemäß den Bestimmungen des am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ist, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.
Niederlande
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, welches am 29. März 1972 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und für die Vertragsstaaten am 1. September 1972 in Kraft getreten ist, habe ich die Ehre, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande zu erklären, daß sie (für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen) die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei die Niederlande gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens sind, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten –
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;
eingedenk des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper *), regeln;
unter Berücksichtigung dessen, daß trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befaßten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;
in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadenersatzes nach diesem übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen;
in der Überzeugung, daß die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird –
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968
ARTIKEL I
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.
ARTIKEL II
Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.
ARTIKEL III
Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.
ARTIKEL IV
(1) Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:
ist der Schaden dem dritten Staaten auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;
ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihren verantwortlich ist.
(2) In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Schadensersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmaß ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmaß des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung läßt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
ARTIKEL V
(1) Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
(2) Ein Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
(3) Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.
ARTIKEL VI
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmaß befreit, in dem er nachweist, daß der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.
(2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaates entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen und dem Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln.
ARTIKEL VII
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaates folgenden Personen zugefügt werden:
Angehörigen dieses Startstaates;
Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstandes zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind, oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden.
ARTIKEL VIII
(1) Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.
(2) Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
(3) Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
ARTIKEL IX
Schadensersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplomatischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.
ARTIKEL X
(1) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaates diesem gegenüber geltend gemacht werden.
(2) Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen; diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, daß er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmaß des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des vollen Ausmaßes des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätzliche Unterlagen vorzulegen.
ARTIKEL XI
(1) Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.
(2) Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaates einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Staatstaates oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.
ARTIKEL XII
Die Höhe des Schadensersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, daß durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.
ARTIKEL XIII
Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem übereinkommen schadensersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadensersatz in der Währung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadensersatzpflichtigen Staates zu leisten.
ARTIKEL XIV
Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, daß er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schiedskommission ein.
ARTIKEL XV
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzenden. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schiedskommission.
(2) Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person, des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.
ARTIKEL XVI
(1) Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schiedskommission nur aus dem Vorsitzenden.
(2) Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.
(3) Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.
(4) Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
(5) Entscheidungen und Schiedssprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, daß die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.
ARTIKEL XVII
Die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission erhöht sich nicht dadurch, daß zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.
ARTIKEL XVIII
Die Schiedskommission entscheidet über den Schadensersatzsanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes fest.
ARTIKEL XIX
(1) Die Schiedskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.
(2) Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Schiedsspruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch dar.
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