(Übersetzung)WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 194/2017 Ägypten 414/1985 Albanien III 97/2005 Algerien 243/1990 Andorra III 97/2005 Argentinien 40/1980, 5/1987 Armenien III 24/2008 Aserbaidschan III 175/2020 Australien 40/1980 Barbados 40/1980 Belarus 5/1987 Belgien 165/1994 Benin III 194/2017 Bosnien-Herzegowina 165/1994 Brasilien III 64/2013 Bulgarien 243/1990, 147/1996 Burkina Faso III 24/2008 Chile 414/1985 China III 75/1999 Costa Rica III 75/1999 Dänemark 40/1980, 5/1987 Deutschland/BRD 243/1990 Deutschland/DDR 243/1990 Dominikanische R III 64/2013 Ecuador III 97/2005 Estland 165/1994 Finnland 40/1980, 5/1987, III 97/2005 Gabun III 97/2005 Georgien 147/1996 Griechenland 40/1980 Guatemala III 207/1999, III 24/2008 Guinea III 24/2008 Guyana III 24/2008 Haiti 414/1985 Heiliger Stuhl 40/1980 Honduras 40/1980 Irland III 24/2008 Italien 40/1980 Jamaika 40/1980 Japan 414/1985 Jugoslawien 40/1980 Kamerun 165/1994 Kanada 40/1980, 5/1987 Kasachstan 147/1996 Kirgisistan III 207/1999 Kiribati III 24/2008 Kolumbien 414/1985 Kongo 414/1985 Kongo/DR 40/1980 Korea/R 40/1980 Kroatien 165/1994 Kuba III 75/1999 Kuwait 40/1980 Laos III 75/1999 Lesotho 40/1980 Lettland 165/1994 Liberia 5/1987 Libyen III 64/2013 Liechtenstein 165/1994 Litauen 165/1994 Luxemburg III 97/2005 Malawi 414/1985 Malaysia 147/1996 Malediven III 24/2008 Mali III 207/1999 Malta III 64/2013 Marokko 40/1980, 5/1987 Mauritius 40/1980 Mexiko 40/1980 Moldau 165/1994 Mongolei 243/1990, 165/1994 Montenegro III 24/2008 Mosambik III 97/2005 Myanmar III 75/1999 Nauru 40/1980 Neuseeland 40/1980, 5/1987 Niederlande 414/1985 Niger 40/1980 Nigeria 40/1980 Nordmazedonien III 207/1999 Oman 165/1994 Palästina III 194/2017 Panama 414/1985 Paraguay 40/1980 Peru III 97/2005 Philippinen 40/1980 Polen 165/1994 Portugal III 97/2005 Ruanda 414/1985 Salomonen 243/1990 Saudi-Arabien III 97/2005 Schweden 40/1980, 5/1987 Schweiz 165/1994 Senegal III 75/1999 Serbien-Montenegro III 97/2005 Slowakei 165/1994 Slowenien 165/1994 Spanien 40/1980 St. Vincent/Grenadinen III 207/1999 Sudan 165/1994 Suriname 165/1994 Syrien 40/1980, 5/1987 Tadschikistan III 75/1999 Tansania 40/1980, 5/1987 Timor-Leste III 64/2013 Togo 40/1980 Tschechische R 165/1994 Tschechoslowakei 243/1990, 165/1994 Tunesien 40/1980, 5/1987 Turkmenistan 147/1996 UdSSR 5/1987 Ukraine 5/1987 Ungarn 243/1990 Uruguay 414/1985 Usbekistan 147/1996 Vereinigtes Königreich 40/1980, 5/1987 Vietnam III 97/2005 Zentralafrikanische R 40/1980 *Zypern 40/1980
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 84 Abs. 1 am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende weitere Staaten in Kraft:
Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien, Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas am 16. September 1998 einen Einspruch1 erhoben.
Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch1 gegen den Vorbehalt Perus wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXIII.1]:
Brasilien
ÄGYPTEN
„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich an Teil V des Übereinkommens gegenüber Staaten nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens zurück.“
ALGERIEN
„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht gegeben ist.
Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den genannten Hof erforderlich ist.“
ARGENTINIEN
„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene Bestimmung als nicht anwendbar, da diese Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht auf Rechte vorsieht.
Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß eine, von den Parteien nicht vorausgesehene, grundlegende Änderung der Umstände gegenüber den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen, als Grund für die Beendigung des Vertrages oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.
Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich von Art. 62 Abs. 2 (a) erhebt.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe eines vorher von einem von ihnen eingenommenen Standpunkts.“
ARMENIEN
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles V des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
BELGIEN
Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am 18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen:
Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Art. 66 lit. a einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 147/1996)
CHILE
„1. Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen Grundsatz der Unveränderlichkeit von Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten, insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von Artikel 62 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ein, die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.
Die Republik Chile erhebt Einwand gegen Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Abs. 2 des Übereinkommens gemacht worden sind oder in Zukunft gemacht werden.“
CHINA
Vorbehalt zu Art. 66.
COSTA RICA
Hinsichtlich Art. 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende Form der Zustimmung gestattet.
Hinsichtlich Art. 25 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.
Costa Rica legt Art. 27 dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.
Costa Rica legt Art. 38 dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach dieses Übereinkommen supplementär ist.
DÄNEMARK
„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66 des Übereinkommens betreffend die obligatorische Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als nicht gebunden durch jene Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens, denenzufolge die in Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht anzuwenden sind.“
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64 einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht durch Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter „Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“ in Artikel 75 zukünftige Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.“
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66 der Konvention gebunden.
Um einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten oder einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels des Teils V der Konvention einer Schlichtungskommission zur Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind gemeinsam durch die am Streit beteiligten Staaten zu bestimmen.“
Erklärungen:
„Die Deutsche Demokratische Republik behält sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konvention durch andere Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“
ECUADOR
Ecuador möchte die Befolgung der in der Satzung der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regelungen vorgesehenen Grundsätze, Regeln und Methoden der friedlichen Streitbeilegung bekunden, die ausdrücklich in das ecuadorianische Rechtssystem, nämlich in Art. 4 Abs. 3 der Verfassung der Republik, inkorporiert wurden.
FINNLAND
(Anm.: Erklärung zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2005)
Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden.
GUATEMALA
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:
Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten Vorbehalte I und III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann, die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde, beziehungsweise daß es die in Art. 38 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;
Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt II mit dem Inhalt, daß Guatemala die Bestimmungen der Art. 11, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala:
(I) daß es den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 25 und 66 des Übereinkommens dahingehend bestätigt, daß beide mit den Bestimmungen der derzeit geltenden politischen Verfassung nicht im Einklang stehen;
(II) (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 24/2008)
Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung durch seine Regierung.
Ein Vorbehalt wird hiemit bezüglich Art. 27 des Übereinkommens dahingehend erklärt, daß sich der Artikel auf Bestimmungen der sekundären Gesetzgebung Guatemalas bezieht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung, die vor jedem Gesetz oder Vertrag Vorrang haben.
JAPAN
„1. Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 66 und des Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich jener Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich derer die Anwendung der oben erwähnten verpflichtenden Verfahren infolge des genannten Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht enthalten.
Die Regierung Japans schließt sich der von der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten Auslegung von Artikel 52 nicht an, da diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt.“
KANADA
„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge erklärt Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffaßt, daß sie „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne des Absatzes 2 (a) der Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 7. April 1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
KOLUMBIEN
Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses, die von der Regierung mit anderen Staaten oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen Verträge zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
KUBA
Vorbehalt:
Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Art. 66 des Übereinkommens festgelegten Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Erklärung:
Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung, Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen, insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht berücksichtigen oder beeinträchtigen.
MAROKKO
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