Abkommen über internationale Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928, abgeändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November 1966 und 30. November 1972

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-06-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Australien 445/1980, III 52/1997 P1 Belarus 445/1980, III 52/1997 P1 Belgien 445/1980, III 52/1997 P1 Bulgarien 445/1980 Dänemark 445/1980, III 52/1997 P1 Deutschland III 52/1997 P1 Deutschland/BRD 445/1980 Deutschland/DDR 445/1980 Finnland 445/1980, III 52/1997 P1 Frankreich 445/1980, III 52/1997 P1 Griechenland 445/1980, III 52/1997 P1 Haiti III 52/1997 P1 Italien 445/1980, III 52/1997 P1 Japan 445/1980, III 52/1997 P1 Kanada 445/1980, III 52/1997 P1 Korea/R III 52/1997 P1 Libanon III 52/1997 P1 Malaysia III 52/1997 P1 Marokko 445/1980, III 52/1997 P1 Monaco 445/1980, III 52/1997 P1 Nicaragua III 52/1997 P1 Niederlande 445/1980, III 52/1997 P1 Norwegen 445/1980, III 52/1997 P1 Peru III 52/1997 P1 Philippinen III 52/1997 P1 Polen III 52/1997 P1 Portugal III 52/1997 P1 Rumänien 445/1980, III 52/1997 P1 Russische F III 52/1997 P1 Schweden 445/1980, III 52/1997 P1 Schweiz 445/1980 Slowakei III 52/1997 P1 Spanien 445/1980, III 52/1997 P1 Südafrika III 52/1997 P1 Tschechische R III 52/1997 P1 Tschechoslowakei 445/1980 Tunesien 445/1980, III 52/1997 P1 UdSSR 445/1980 Ukraine 445/1980 Ungarn 445/1980, III 52/1997 P1 USA 445/1980, III 52/1997 P1 Venezuela III 52/1997 P1 *Vereinigtes Königreich 445/1980, III 52/1997 P1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel 4 Absatz 2,

Artikel 5 Absatz 2,

Artikel 6 Absatz 3,

Artikel 7 Absatz 1,

Artikel 11 Absatz 1,

Artikel 14 Absatz 1,

Artikel 19 Absätze 2 und 3,

Artikel 20 Absatz 1,

Artikel 24 ,

Artikel 27 lit. a,

Artikel 28 Absatz 3 lit. g,

Artikel 28 Absatz 3 lit. a, b, d, e und f,

Artikel 30 Absatz 2 lit. a sowie

Artikel 33 Absätze 3 und 4

verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel IV des Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft getreten:

Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.

Vorbehalte:

Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten.

Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können.

Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die Veranstalter sie erfüllen.

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Australien 445/1980, III 52/1997 P1 Belarus 445/1980, III 52/1997 P1 Belgien 445/1980, III 52/1997 P1 Bulgarien 445/1980 Dänemark 445/1980, III 52/1997 P1 Deutschland III 52/1997 P1 Deutschland/BRD 445/1980 Deutschland/DDR 445/1980 Finnland 445/1980, III 52/1997 P1 Frankreich 445/1980, III 52/1997 P1 Griechenland 445/1980, III 52/1997 P1 Haiti III 52/1997 P1 Italien 445/1980, III 52/1997 P1 Japan 445/1980, III 52/1997 P1 Kanada 445/1980, III 52/1997 P1 Korea/R III 52/1997 P1 Libanon III 52/1997 P1 Malaysia III 52/1997 P1 Marokko 445/1980, III 52/1997 P1 Monaco 445/1980, III 52/1997 P1 Nicaragua III 52/1997 P1 Niederlande 445/1980, III 52/1997 P1 Norwegen 445/1980, III 52/1997 P1 Peru III 52/1997 P1 Philippinen III 52/1997 P1 Polen III 52/1997 P1 Portugal III 52/1997 P1 Rumänien 445/1980, III 52/1997 P1 Russische F III 52/1997 P1 Schweden 445/1980, III 52/1997 P1 Schweiz 445/1980 Slowakei III 52/1997 P1 Spanien 445/1980, III 52/1997 P1 Südafrika III 52/1997 P1 Tschechische R III 52/1997 P1 Tschechoslowakei 445/1980 Tunesien 445/1980, III 52/1997 P1 UdSSR 445/1980 Ukraine 445/1980 Ungarn 445/1980, III 52/1997 P1 USA 445/1980, III 52/1997 P1 Venezuela III 52/1997 P1 *Vereinigtes Königreich 445/1980, III 52/1997 P1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel IV des Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft getreten:

Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.

Vorbehalte:

Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten.

Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können.

Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die Veranstalter sie erfüllen.

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND

Artikel 1

1.

Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt.

2.

Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt.

3.

Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.

Artikel 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:

a)

Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;

b)

Ausstellungen der schönen Künste;

c)

Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.

Artikel 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:

a)

Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;

b)

Ausstellungen der schönen Künste;

c)

Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.

Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.

Artikel 3

1.

Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung von ihren Veranstaltern gegeben werden könnte, unterscheidet dieses Abkommen zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.

2.

Eine Ausstellung ist universell, wenn sie einen Überblick über die in mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten Mittel und erzielten oder zu erzielenden Fortschritte gibt.

3.

Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation definiert wird, gewidmet ist.

ABSCHNITT II

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für internationale Ausstellungen

Artikel 3

Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro gemäß Artikel 25 eingetragen werden:

a)

ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von sechs Wochen nicht und überschreitet auch nicht sechs Monate;

b)

die Gebühr für die von Teilnehmerländern verwendeten Ausstellungsgebäude ist in der allgemeinen Ausstellungsregelung festgelegt. Wo nach der geltenden Rechtsordnung des Gastlandes eine Immobiliensteuer zur Anwendung kommt, geht diese zu Lasten der Veranstalter. Ausschließlich Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Bureau anerkannten Regelung tatsächlich erbracht werden, können Gegenstand einer Vergütung sein.

c)

Ab 1. Jänner 1995 beträgt der Abstand zwischen zwei angemeldeten Ausstellungen mindestens fünf Jahre, wobei die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Vorverlegung von einem Jahr oder mehr auf das Datum akzeptieren, das sich aus der vorhergehenden Bestimmung ergibt, um die Feier eines besonderen Ereignisses internationaler Bedeutung zu ermöglichen, ohne daß dadurch der ursprünglich festgelegte fünfjährige Kalender geändert werden muß.

ABSCHNITT II

DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN

Artikel 4

1.

Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten.

2.

Das Datum der Eröffnung und der Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt und darf nur im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung des im Abschnitt V dieses Abkommens vorgesehenen Internationalen Ausstellungsbüros (im folgenden Büro genannt) geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 4

A) Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro anerkannt werden:

1.

ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von drei Wochen nicht und überschreitet auch nicht drei Monate;

2.

sie müssen ein genau definiertes Thema präsentieren;

3.

die gesamte Ausstellungsfläche darf 25 ha nicht überschreiten;

4.

sie müssen den teilnehmenden Ländern Anlagen zur Verfügung stellen, die vom Veranstalter errichtet wurden und frei von Mieten, Gebühren, Steuern oder sonstigen Kosten sind, ausgenommen solchen, die erbrachte Dienstleistungen betreffen;

die einem Land zugewiesene Anlage darf 1 000 m2 maximal nicht überschreiten. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Aufhebung der Verpflichtung der Unentgeltlichkeit bewilligen, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Veranstaltungslandes dies rechtfertigt;

5.

zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen kann nur eine anerkannte Ausstellung stattfinden;

6.

im Laufe ein und desselben Jahres kann nur eine eingetragene oder anerkannte Ausstellung stattfinden.

B) Das Internationale Ausstellungsbüro kann eine Anerkennung auch zubilligen für:

1.

die Ausstellung dekorativer Kunst und moderner Architektur der Triennale in Mailand auf Grund ihrer historischen Vorrangstellung und soweit sie ihre ursprünglichen Eigenschaften beibehält;

2.

die Gartenbauausstellungen der Type A1, die von der Internationalen Vereinigung der Gartenbauer anerkannt werden, sofern sie in Abständen von mindestens zwei Jahren in verschiedenen Ländern und von mindestens zehn Jahren in ein und demselben Land veranstaltet werden;

wenn diese innerhalb des Intervalles zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen festgelegt werden.

Artikel 5

1.

Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:

a)

im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;

b)

in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestabstand von zehn Jahren liegen;

c)

im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;

d)

in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro

ausnahmsweise und unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen die oben angeführten Zeitabstände verkürzen.

3.

Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen

liegen müssen, werden vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen an gerechnet.

Artikel 5

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