Verordnung der Bundesregierung vom 30. September 1980 über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-10-11
Status Aufgehoben · 2006-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:

1.

dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 000 Schilling;

2.

dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 000 Schilling;

3.

dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 5 500 Schilling;

4.

den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 000 Schilling;

5.

den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 000 Schilling.

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren ab dem Jahr 1990 folgende Vergütungen:

1.

dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 900 S;

2.

dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 750 S;

3.

dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 6 325 S;

4.

den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 750 S;

5.

den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 600 S.

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:

1.

dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 500 Euro;

2.

dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 420 Euro;

3.

dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 460 Euro;

4.

den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 420 Euro;

5.

den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 335 Euro.

§ 2. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktionen verhindert, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

§ 3. Der Anspruch auf die Vergütung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft zur Datenschutzkommission endet.

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich im nachhinein vom Bundeskanzleramt zu überweisen.

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