Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1980 über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 300 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesregierung vom 16. Dezember 1975, BGBl. Nr. 5/1976, ihre Gültigkeit.
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