Verordnung des Bundeskanzlers vom 18. Dezember 1980 über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:
§ 1. Die Übermittlung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten an ausländische Empfänger und die Überlassung von Daten zum Zwecke ihrer automationsunterstützten Verarbeitungen im Ausland durch dem 3. Abschnitt des Datenschutzgesetzes unterliegende Rechtsträger bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Norwegen oder Schweden.
§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht:
Wenn nicht sichergestellt ist, daß aus den in § 1 genannten Staaten eine Übermittlung oder Überlassung der Daten nur in solche Staaten erfolgen wird, in denen ebenfalls gleichwertige Datenschutzbestimmungen bestehen, oder
soweit nach der Bundesrepublik Deutschland, nach Frankreich oder nach Schweden Daten juristischer Personen oder handelsrechtliche Personengesellschaften, die in Österreich ihren Sitz haben, überlassen oder übermittelt werden sollen.
§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in den §§ 17 und 18 des Datenschutzgesetzes festgelegten Beschränkungen der Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung nicht berührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
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