Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. November 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (18. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen und der Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Beitragsleistungen des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur freiwilligen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten Bediensteten.
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