Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. November 1980 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (18. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-12-10
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen und der Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54;

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Beitragsleistungen des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur freiwilligen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten Bediensteten.

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