ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *) ratifiziert haben,

vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels 73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen und zu vervollständigen und somit auch zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen,

unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein wird, haben beschlossen, dieses Abkommen nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Artikel 1

(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (in der Folge „Übereinkommen“ genannt) genannten Begriffsbestimmungen sind in gleicher Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen, sind auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind oder in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

a)

Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;

b)

Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.

Artikel 3

(1) Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

a)

ein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;

b)

in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;

c)

Geburten- und Sterbebücher von Angehörigen des Entsendestaates zu führen; dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten;

d)

Dokumente, die von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen;

e)

Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen

f)

Unterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten, die für Behörden und Anstalten öffentlichen Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind, zu beglaubigen.

(2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.

Artikel 4

Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen

a)

Rechtshandlungen und Verträge zwischen Angehörigen des Entsendestaates sowie einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern diese Rechtshandlungen und Verträge nicht die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat gelegenen Liegenschaften betreffen;

b)

letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates;

c)

Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder zu behandelnde Angelegenheiten betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft der Parteien.

Artikel 5

(1) Der Konsul hat das Recht,

a)

von Angehörigen des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;

b)

Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Angehörigen des Entsendestaates während ihres Aufenthalts im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.

(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Artikel 6

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere

a)

Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;

b)

Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;

c)

Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;

d)

für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;

e)

gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.

Artikel 7

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. h des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, zur Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

Artikel 8

(1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat hat die zuständig Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu verständigen und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument zu übermitteln.

(2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in diesem Staat, auf den ein Angehöriger des Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle verfügbaren Auskünfte über die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle zugekommen ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwaltung des Nachlaßvermögens zu treffen und dem Konsul nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates alle über den Nachlaß verfügbaren Informationen zu übermitteln. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen kann der Konsul unmittelbar oder durch einen Vertreter mitwirken.

(4) Falls nach Erfüllung der den Nachlaß auf dem Gebiet des Empfangsstaates betreffenden Formalitäten das bewegliche Nachlaßvermögen oder der Erlös aus dem Verkauf des beweglichen und unbeweglichen Vermögens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, der Angehöriger des Entsendestaates ist und der auf dem Gebiet des Empfangsstaates nicht ständig ansässig ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist das genannte Vermögen oder der Erlös aus dessen Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des Berechtigten zu übergeben, wenn

a)

die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer nachgewiesen wird;

b)

die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Übergabe des Nachlaßvermögens oder des Erlöses aus dessen Verkauf genehmigt haben;

c)

alle innerhalb der auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen Frist angemeldeten Nachlaßschulden beglichen oder sichergestellt sind;

d)

die im Zusammenhang mit dem Nachlaß zu entrichtenden Abgaben und Gebühren beglichen oder sichergestellt sind.

(5) Falls ein Angehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat nicht ständig ansässig ist, während eines Aufenthalts auf dem Gebiet dieses Staates stirbt, sind seine persönlichen Gegenstände, sein bewegliches Vermögen und seine Wertsachen, die nicht von einem anwesenden Erben oder dem Bevollmächtigten der Anspruchsberechtigten beansprucht worden sind, ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates unter der Voraussetzung zu übergeben, daß die Ansprüche der Gläubiger des Verstorbenen im Empfangsstaat befriedigt oder sichergestellt worden sind.

(6) Der Konsul ist berechtigt, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, das mit den Absätzen 4 und 5 erwähnte Nachlaßvermögen auszuführen.

(7) Der Konsul kann in seiner Eigenschaft als Vertreter der beteiligten Personen aus diesem Titel in bezug auf jedwede den Nachlaß betreffende Angelegenheit vor den zuständigen Behörden nicht persönlich belangt werden.

Artikel 9

Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.

Artikel 10

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. l des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.

Artikel 11

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. k und l des Übereinkommens hat der Konsul, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaates, insbesondere das Recht,

a)

jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden Vorfall, der sich während der Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz ereignet hat, zu untersuchen, den Kapitän des Schiffes und die Mitglieder seiner Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere zu kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel des Schiffes zu erhalten sowie beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen, beim Anlaufen des Ankerplatzes, während seines Aufenthaltes im Hafen oder am Ankerplatz und beim Verlassen des Hafens oder des Ankerplatzes behilflich zu sein;

b)

Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates und den Mitgliedern der Besatzung einschließlich von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu schlichten, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten dem nicht entgegenstehen;

c)

Maßnahmen für die ärztliche Behandlung oder für die Heimsendung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates zu treffen;

d)

jede Erklärung und jede andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen.

Artikel 12

(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort Erhebungen durchzuführen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu ergehen, damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land vernommen werden soll.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes durchgeführt werden.

Artikel 13

(1) Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von einer anderen Havarie betroffen wird, oder wenn irgendein im Eigentum eines Angehörigen des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand einschließlich eines Teiles der Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates am Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden des Empfangsstaates haben den Konsul auch von Maßnahmen zu benachrichtigen, die sie im Interesse der Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden, über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen haben.

(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten havarierten Schiff, seinen Passagieren und den Mitgliedern seiner Besatzung Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe wenden.

(3) Der Konsul hat das Recht, an der zur Feststellung der Ursachen der Havarie, des Aufgrundlaufens oder des Schiffbruchs eingeleiteten Untersuchung teilzunehmen, soweit die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem nicht entgegenstehen.

Artikel 14

Die Artikel 10 bis 13 sind auch auf zivile Luftfahrzeuge des Entsendestaates entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

(1) Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen

a)

Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile, die für den Bedarf der konsularischen Vertretung oder als Wohnung der Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt sind, als Eigentum oder zur Nutzung erwerben oder besitzen;

b)

für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile errichten;

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