ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONENÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜRINDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND ANDERER ÄMTER DER VEREINTEN NATIONEN IMINTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1981-10-01
Status Aufgehoben · 1998-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), den Vereinten Nationen die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „Amtssitzbereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat und die Vereinten Nationen dieses Angebot angenommen haben;

Sind die Republik Österreich und die Vereinten Nationen (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) Die Vereinten Nationen haben das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. September 1979, entsprechend den in der Satzung der Vereinten Nationen festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der Vereinten Nationen und nachgeordneter Stellen abhalten. Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das zweitweilig im Einvernehmen mit der Regierung für derartige Tagungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen. Auf alle diese Tagungen wird das Amtssitzabkommen sinngemäß angewendet.

(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes der Vereinten Nationen bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.

Artikel II.

Die Vereinten Nationen zahlen der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980 fällig wird.

Artikel III.

Die Vereinten Nationen können nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung im Amtssitzbereich internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinten Nationen stehen, zur Verfügung stellen.

Artikel IV.

(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche den Vereinten Nationen oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.

(2) Die Miete, die von den Vereinten Nationen von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.

(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die Vereinten Nationen zu zahlen.

Artikel V

(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.

(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Artikel VI

Die Vereinten Nationen sind ab 1. September 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtsitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.

Artikel VII

Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

Artikel VIII

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien.

Artikel IX

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 lit. c des Amtssitzabkommens treffen die Vereinten Nationen auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über Gebühr gestört wird.

Artikel X

(1) Die Vereinten Nationen und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtsitzbereiches eng zusammen.

(2) Die Vereinten Nationen konsultieren bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Artikel XI

Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Vereinten Nationen für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Artikel XII

Sollten die Vereinten Nationen den Amtssitzbereich aufgeben, so übergeben sie den Amtssitzbereich in so gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Amtssitzbereich in der Form und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von den Vereinten Nationen oder der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.

Artikel XIII

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

(2) Die Regierung oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen können die Generalversammlung ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist eine Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

Artikel XIV

Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens des Amtssitzabkommens außer Kraft.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf das heute unterfertigte Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel XIV eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens, die folgenden Wortlaut hat:

“Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens des Amtssitzabkommens außer Kraft.”

In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu nehmen, die am 8. April 1979 angenommen wurde und welche in Kraft treten wird, sobald die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein werden. Sobald die Verfassung in Kraft tritt, wird die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung aufhören, ein nachgeordnetes Organ der Vereinten Nationen zu sein und wird eine selbständige internationale Organisation werden. Für diesen Fall möchte ich die Auffassung der Vereinten Nationen darlegen, daß das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 und das heute unterfertigte Abkommen in Kraft bleiben, bis ein neues Abkommen oder Abkommen für andere Ämter der Vereinten Nationen in Wien abgeschlossen werden.

Sollte diese Auffassung von der Republik Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Helmuth Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

S. E.

Herrn Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an mich gerichtete Note vom 19. Jänner 1981 Bezug zu nehmen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an Sie über die Durchführung des von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Willibald P.Pahr

S. E.

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Generalsekretär der Vereinten Nationen

New York

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