Notenwechsel vom 27. Oktober 1979/3. März 1980 zwischen der RepublikÖsterreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawienüber die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamenStaatsgrenze samt Anlagen
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine
Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr,. 69/1997 idF BGBl.
III Nr. 116/1997).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt;
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen wird genehmigt;
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.
Verfassungsbestimmung
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
VERBALNOTE
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen:
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte I und IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 1), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 2), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar:
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I
Grenzplan für den Grenzabschnitt I Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV
Grenzplan für den Grenzabschnitt IV Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV
Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien am 27. Oktober 1979
An das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
VERBALNOTE
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: wie oben)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. März 1980
An die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Wien
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
VERBALNOTE
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen:
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte I und IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 ), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 *), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar:
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I
Grenzplan für den Grenzabschnitt I
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV
Grenzplan für den Grenzabschnitt IV
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV
Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien am 27. Oktober 1979
An das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
VERBALNOTE
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: wie oben)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. März 1980
An die
Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Wien
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976
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