Bundesverfassungsgesetz vom 19. März 1981 über eine weitere Änderungder Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem LandSalzburg im Bereich der Moosache

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1981-11-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch die Beschreibung (Anlage 1) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) bestimmt. Die Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung dieses Kanals in die Moosache.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 und die Lage der genannten Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) dargestellt.

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch die Beschreibung (Anlage 1) bestimmt. Die Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung dieses Kanals in die Moosache.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 und die Lage der genannten Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anlage 1

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zu § 1

Beschreibung

der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (KG Steinwag - pol. Bez. Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (KG Holzhausen - pol. Bez. Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 13 und G 39

samt

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (System Gauß-Krüger M 31 östlich von Ferro)

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Abkürzungen

KRB = Kreisbogen

R = Radius eines Kreisbogens in m

BA = Anfang eines Kreisbogens

BM = Mitte eines Kreisbogens

BE = Ende eines Kreisbogens

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(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

zu § 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

zu § 1

(Anm.: Der Plan ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

zu § 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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