Bundesgesetz vom 6. Mai 1981 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-12-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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§ 1. Die "Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit" hat mit ihrer Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.

§ 2. Die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit und ihre Mitglieder sowie ihre Angestellten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse diesem und seinen Bediensteten eingeräumt wurden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1980 in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut.

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