Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)
Abkürzung
MedienG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.
Abkürzung
MedienG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 7a. | |
| § 7b. | |
| § 7c. | |
| § 8. | |
| § 8a. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| § 17. | |
| § 18. | |
| § 19. | |
| § 20. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | |
| § 31. | |
| § 32. | |
| § 33. | |
| § 33a. | |
| § 34. | |
| (§ 35. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005) | |
| § 36. | |
| § 36a. | |
| § 36b. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 38a. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 42. | |
| § 43. | |
| § 43a. | |
| § 43b. | |
| § 43c. | |
| § 43d. | |
| § 44. | |
| § 45. | |
| § 46. | |
| § 47. | |
| § 48. | |
| § 49. | |
| § 50. | |
| § 51. | |
| § 52. | |
| § 53. | |
| § 54. | |
| § 55. | |
| § 56. | |
| § 57. | |
| § 58. | |
ARTIKEL I
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
"Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
"periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;
"Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
"Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
"periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
"Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden;
"Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
"Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;
"Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
"Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
"Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
"Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
ARTIKEL I
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
"Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
"periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
"Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
"Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
"periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
5a. "periodisches elektronisches Medium": ein Medium, das auf elektronischem Wege
ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
abrufbar ist (Website) oder
wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
"Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
seine Herstellung und Verbreitung oder
seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
"Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
"Medieninhaber": wer
ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
"Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
"Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
"Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
"Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
Redaktionsstatuten
§ 5. (1) Für die Medienunternehmen und Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.
(2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber (Verleger) und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
(3) Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht berührt werden.
(4) Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten können von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Verspottung und Verleumdung
§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 100 000 S nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
im Falle einer üblen Nachrede
die Veröffentlichung wahr ist oder
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für den Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.
(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1 oder des Abs. 2 Z 2 Buchst. a ausgeschlossen, im letztgenannten Fall aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und
Verleumdung
§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 500 000 S nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
im Falle einer üblen Nachrede
die Veröffentlichung wahr ist oder
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und
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