Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 überdie Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach demMediengesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 2009-08-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 in Verbindung mit § 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) wird verordnet:

Ablieferungspflicht

§ 1. Von jedem Druckwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:

periodische sonstige

Druckwerke Druckwerke

Burgenland

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Burgenländische Landesbibliothek 3 2

Universitätsbibliothek Wien 2 1

Kärnten

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Landesmuseum für Kärnten (Bibliothek) 2 1

Universitätsbibliothek der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt 3 2

Niederösterreich

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Niederösterreichische

Landesbibliothek 2 1

Universitätsbibliothek Wien 3 2

Oberösterreich

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Bundesstaatliche Studienbibliothek

in Linz 3 2

Universitätsbibliothek Linz 2 1

Salzburg

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek) 2 1

Universitätsbibliothek Salzburg 3 2

Steiermark

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Steiermärkische Landesbibliothek 2 1

Universitätsbibliothek Graz 3 2

Tirol

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) 2 1

Universitätsbibliothek Innsbruck 3 2

Vorarlberg

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Vorarlberger Landesbibliothek 4 2

Universitätsbibliothek Innsbruck 2 1

Wien

Österreichische Nationalbibliothek 4 2

Wiener Stadt- und

Landesbibliothek 2 1

Universitätsbibliothek Wien 3 2

Anbietungspflicht

§ 2. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

§ 3. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

Form der Ausgabe

§ 4. (1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung abzuliefern.

(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundenen Bibliotheksstücken und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

Kleindruckwerke

§ 5. Für die im § 50 Z 4 des Mediengesetzes angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern;

1.

Schülerzeitungen;

2.

Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);

3.

zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;

4.

Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

5.

Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch

a)

andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;

b)

Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;

6.

Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;

7.

Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

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