ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DEN VEREINTEN NATIONENUND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION ÜBER DIE ERRICHTUNGUND VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN FONDS ZUR FINANZIERUNG GRÖSSERERREPARATUREN UND ERNEUERUNGEN IN DEREN AMTSSITZEN IM INTERNATIONALENZENTRUM WIEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), die Vereinten Nationen (im folgenden „VN“ genannt) und die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „IAEO“ genannt) den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum Wien zu errichten;
Sind die Republik Österreich, die VN und die IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, dass die Regierung der Republik Österreich (im Folgenden „die Regierung“ genannt), die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“ genannt), die Internationale Atomenergieorganisation (im Folgenden „IAEO“ genannt), die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (im Folgenden „UNIDO“ genannt) und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „Kommission“ genannt), den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum Wien zu errichten,
sind die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiemit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der IAEO, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der VN vom 28. September, 20. September und 28. September 1979 festgelegt wurden.
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.
Artikel 2
(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:
daß die VN und die IAEO auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;
wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen als:
(i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist,
wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern;
(ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender Natur und
notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.
(2) Für Zwecke dieses Artikels werden sich die Regierung, die VN und die IAEO auf eine vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile einigen, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können.
Artikel 2
(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:
daß die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Organisationen” genannt) auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;
wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen als:
(i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist, wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern;
(ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender Natur und notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.
(2) Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei trägt US-$ 25.000.-- pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.
(2) Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen in irgendeinem Kalenderjahr werden in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung rückerstattet, daß
weder die VN noch die IAEO noch die UNIDO in irgendeinem Kalenderjahr verhalten sind, eine Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden Absatz von mehr als je US-$ 150.000,-- zu leisten, und
die Regierung von dem Betrag, welchen sie als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt hat, abziehen kann.
(3) Die Regierung bevorschußt den Teil der Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten größeren Reparaturen und Erneuerungen, welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß wird im Jahr der Kostenentstehung in den Gemeinsamen Fonds eingezahlt.
Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen Teil der Kosten in irgendeinem Kalenderjahr auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO hinausgeht.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.
Zu Abs. 2 lit. a vgl. BGBl. III Nr. 74/1998.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei trägt US-$ 25.000.-- pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.
(2) Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen in irgendeinem Kalenderjahr werden in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung rückerstattet, daß
weder die VN noch die IAEO noch die UNIDO in irgendeinem Kalenderjahr verhalten sind, eine Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden Absatz von mehr als je US-$ 325.000,-- zu leisten, und
die Regierung von dem Betrag, welchen sie als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt hat, abziehen kann.
(3) Die Regierung bevorschußt den Teil der Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten größeren Reparaturen und Erneuerungen, welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß wird im Jahr der Kostenentstehung in den Gemeinsamen Fonds eingezahlt.
Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen Teil der Kosten in irgendeinem Kalenderjahr auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO hinausgeht.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.
Der Betrag in Euro, der zum offiziellen Wechselkurs gemäß Abs. 1 US-$ 1 100 000 entspricht, ist vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig (vgl. BGBl. III Nr. 131/2003).
Artikel 3
(1) Die Regierung wird US-$ 1 100 000 und die Organisationen werden gemeinsam US-$ 1 100 000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert.
(2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds.
(3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.
Artikel 4
Der Gemeinsame Fonds wird mit 1. Jänner 1981 wirksam.
Artikel 5
(1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet den Gemeinsamen Fonds.
(2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien, ob eine Reparatur oder eine Erneuerung als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters entscheidet der Ausschuß über Antrag einer Vertragspartei auf Grund von technischen und wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt wird. Der Ausschuß entscheidet auch über Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds, über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel und bei der Buchhaltung.
(3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können.
(4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Beschlüsse benötigen die Zustimmung aller Vertragsparteien.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung entstehen, die nicht durch Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen allen Vertragsparteien wird ein Schiedsrichter gemeinsam von den Exekutivorganen des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO und der Kommission, ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die ersten beiden Schiedsrichter ausgewählt. Hat eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Vertragspartei ernannt, oder können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung nicht über den dritten Schiedsrichter einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen entweder der Organisationen oder der Regierung vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
i) Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung einerseits und den VN, der IAEO, der UNIDO oder der Kommission andererseits wird ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, ein Schiedsrichter vom Exekutivorgan des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO bzw. der Kommission, je nach Fall, und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die ersten beiden Schiedsrichter gewählt. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Partei gewählt, oder können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Dritten einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen der Regierung oder des betroffenen Exekutivorgans vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt. Im Falle einer solchen Meinungsverschiedenheit hat jede der Organisationen das Recht, am Verfahren teilzunehmen.
ii) Die Regierung oder das betreffende Exekutivorgan können das zuständige zwischenstaatliche Organ der betroffenen Organisation ersuchen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens stellt, zu ersuchen. Bis zum Vorliegen des Gutachtens des Gerichtshofs ist jede vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Danach fällt das Schiedsgericht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Gerichtshofs ein endgültiges Urteil.
Artikel 7
Die Obergrenze der jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien nach fünf Jahren des Bestehens des Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei der Durchführung dieses Abkommens und/oder im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen überprüft.
Ist nicht auf die Kommission anwendbar (vgl. BGBl. III Nr. 131/2003).
Artikel 7
Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001 gilt Folgendes:
In Durchführung des Notenwechsels vom 15. Oktober 1996 zahlt die Regierung während der zweiten Jahreshälfte 2001 den Betrag von US-$ 485 230 in den Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen ein.
Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2000 werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981, abgeändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996, dh. im Laufe des Jahres 2001, in gleichen Teilen von der Regierung, den VN, der IAEO und der UNIDO, jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass für die VN, die IAEO und die UNIDO je eine Obergrenze von US-$ 300 000 für rückzuerstattende Ausgaben besteht, dem Fonds rückerstattet.
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