Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Mai 1981 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst (19. Bundesrechenamtsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereiche des Österreichischen Bundestheaterverbandes:
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete,
Substituten,
Angehörige von Zusatzchören,
Zusatztänzer,
Statisten,
Angehörige des Publikumsdienstes,
Tages- und Abendaushelfer,
Lehrlinge;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen),
Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
Ausbildungsbeiträgen für Probelehrer nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/1973,
Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen,
Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien,
Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer,
Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 18 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,
Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden,
Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und
Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen
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