Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982)
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I. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Art. 148e und 148f B-VG.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
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I. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Art. 148e und 148f B-VG.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
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I. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,
Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,
Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,
Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1),
Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2),
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 3 und 6),
die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14).
Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
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I. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,
Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,
Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 5 und 6, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,
Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1),
Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2),
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 3 und 6),
die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14).
Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
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§ 2. Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.
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§ 3. Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.
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§ 3. (1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten.
(2) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.
(3) Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat von dieser zu veröffentlichen. Überdies ist der Jahresbericht der Volksanwaltschaft dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Art. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002 – OPCAT) zu übermitteln.
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§ 4. (1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß regelmäßig wiederkehrende und der Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft von der Kanzlei vorzunehmen sind.
(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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II. ABSCHNITT
Verfahren vor der Volksanwaltschaft
§ 5. Für das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21 bis 31, 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.
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II. ABSCHNITT
Verfahren vor der Volksanwaltschaft
§ 5. Im Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 6, 21, 22, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54, 55 AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
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II. ABSCHNITT
Verfahren vor der Volksanwaltschaft
§ 5. Auf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, 3 und 4, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54 und 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
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II. ABSCHNITT
Verfahren vor der Volksanwaltschaft
§ 5. (1) Auf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, 3 und 4, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54 und 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer verfassungsgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft erforderlich ist.
(3) Die Volksanwaltschaft ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Aufgaben gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG, die von den Kommissionen für die Volksanwaltschaft vorgenommen werden.
(4) Für Akten in Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148a Abs. 1 und 4 B-VG, Akten in amtswegigen Prüfverfahren gemäß Art. 148a Abs. 2 B-VG, Akten zu Verfahren gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG und Anträge nach § 15 Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, Missstandsfeststellungen und Empfehlungen sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich der Volksanwaltschaft gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12. Dasselbe gilt für Berichte samt angeschlossenen Bemerkungen der Kommissionen gemäß § 13 Abs. 2, einzelne Wahrnehmungen, Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht, Anträge an den Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen, die die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) treffen, Entscheidungen über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sowie der Mitglieder der Rentenkommission, Protokolle der Kollegialsitzungen sowie sonstige Dokumente, die in der Volksanwaltschaft im Bereich der Gesetzgebung entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(5) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.
(6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148a Abs. 1 und 4 B-VG auf die vom Beschwerdeführer übermittelten, ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Auskunftsrecht in Bezug auf Datenverarbeitungen durch die Volksanwaltschaft
in Bezug auf Verfahren gemäß Art. 148a Abs. 2 B-VG,
in Angelegenheiten gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG,
in Angelegenheiten gemäß § 15 HOG,
in Bezug auf Angelegenheiten, in denen die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 VO-UA tätig werden,
hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 DSGVO.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten in den jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. § 11 Abs. 6 bleibt davon unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten der Volksanwaltschaft beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch die Verantwortliche genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Volksanwaltschaft geeignet und erforderlich ist.
(12) In Bezug auf der Volksanwaltschaft zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften oder Stellungnahmen von Organen, Selbstverwaltungskörpern oder Einrichtungen, in Auskünften oder Unterlagen von Bewohnervertretern und Patientenanwälten, in den von der bzw. dem Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates übermittelten Befragungsprotokollen sowie in sonstigen Schriftsätzen Dritter, sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat die Volksanwaltschaft unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch die Volksanwaltschaft zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
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§ 6. Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.
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