ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM OPEC-FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DES FONDS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-05-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 10. Mai 1982 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien sowie über die Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter „Fonds” der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;

b)

unter „Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter „Generaldirektor” der Generaldirektor des Fonds oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter „Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied des Fonds ist;

e)

unter „Minister” ein Mitglied des Ministerrates des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;

f)

unter „Gouverneur” ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;

g)

unter „Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

h)

unter „Vertreter anderer Staaten” Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

i)

unter „vom Fonds einberufene Tagung” jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates des Fonds oder von Unterausschüssen derselben sowie alle vom Fonds oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,

j)

unter „Archive des Fonds” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz des Fonds stehen,

k)

unter „Angestellte des Fonds” der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals des Fonds mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,

l)

unter „Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum des Fonds sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und

m)

unter „Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter „Fonds“ der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;

b)

unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter „Generaldirektor“ der Generaldirektor von OFID oder jeder leitende Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;

d)

unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied von OFID ist;

e)

unter „Minister“ ein Mitglied des Ministerrates von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung von OFID;

f)

unter „Gouverneur“ ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung von OFID;

g)

unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

h)

unter „Vertreter anderer Staaten“ Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder von OFID sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder gemäß den Vorschriften von OFID zu den von OFID von OFID abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

i)

unter „von OFID einberufene Tagung“ jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates von OFID oder von Unterausschüssen derselben sowie alle von OFID oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,

j)

unter „Archive von OFID“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz von OFID stehen,

k)

unter „Angestellte von OFID“ der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals von OFID mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,

l)

unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum von OFID sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte von OFID

m)

unter „Amtssitz“ das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist;

(n) unter „Pensionsfonds“ der Pensionsfonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wird;

(o) unter „Fürsorgefonds“ der Fürsorgefonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wurde oder eingerichtet wird;

(p) unter „zuständige österreichische Behörden“ Landes-, Bundes-, Kommunal-oder andere Behörden der Republik Österreich, die im Zusammenhang und in Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Gewohnheiten in der Republik Österreich zuständig sind;

q)

unter „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen überdiplomatische Beziehungen 3 , unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.


3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 2

Der Amtssitz von OFID

(1) Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(3) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt des Fonds unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 3

Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz

(1) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 4

(1) Der Fonds ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der vom Fonds im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darüber, ob eine Vorschrift des Fonds als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift des Fonds unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift des Fonds in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als vom Fonds seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des Fonds behauptet wird.

(2) Der Fonds wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Artikel 4

Interne Vorschriften von OFID

(1) OFID ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von OFID im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und OFID darüber, ob eine Vorschrift von OFID als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift von OFID unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift von OFID in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von OFID seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift von OFID behauptet wird.

(2) OFID wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.

Artikel 6

Schutz des Amtssitzes

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

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