Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. April 1982 über die Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sammlungswesens durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1982-04-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 1. März 1982, K II-4/79-29, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. April 1982, zusammengefaßt hat:

1.

Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.

2.

Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.

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