Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1982 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Bedienstete von im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büros von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Bediensteten einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büro dieser Spezialorganisation auf Grund eines Beschlusses der Organisation, der sie angehören, eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt wurden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.
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