ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
Ratifikationstext
VORBEHALT ZU ART. 57 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I
Art. 57 Abs. 2 des Protokolls I wird mit der Maßgabe angewendet, daß für alle Entscheidungen militärischer Kommandanten der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.
VORBEHALT ZU ART. 58 DES PROTOKOLLS I
In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls I enthaltenen Ausdruckes „soweit dies praktisch irgend möglich ist“ werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden Landesverteidigung angewendet.
VORBEHALT ZU ART. 75 DES PROTOKOLLS I
Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Maßgabe angewendet, daß
der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.
VORBEHALT ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES PROTOKOLLS I
Die Art. 85 und 86 des Protokolls I werden mit der Maßgabe angewendet, daß für die Beurteilung aller Entscheidungen militärischer Kommandanten die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind.
ERKLÄRUNG ZU ART. 90 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I erklärt die Republik Österreich, daß sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.
VORBEHALT ZU ART. 6 DES PROTOKOLLS II
Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; die Protokolle I und II treten gemäß ihrer Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 für Österreich am 13. Feber 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw. sind beigetreten: dem
PROTOKOLL I
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vietnam, Zaire und Zypern;
PROTOKOLL II
Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz und Tunesien.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Dänemark
Die Ratifikationsurkunde der Protokolle I und II enthält folgenden Vorbehalt:
Dänemark äußert einen Vorbehalt zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 4 lit. b (Protokoll I) dahingehend, daß die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in den Fällen nicht verhindert, in denen die Regeln der dänischen Straf- und Zivilprozeßordnung ausnahmsweise eine derartige Maßnahme zulassen.
Der Ratifikationsurkunde liegt entsprechend Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 eine Regierungserklärung vom 8. Juni 1982 bei, der gemäß:
„Die Regierung von Dänemark gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 genannten Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, anerkennt.“
Finnland
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgenden Vorbehalt:
„Im Hinblick auf Artikel 75 Absatz 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte.“
In der Note vom 6. August 1980 hat die Botschaft von Finnland in Bern dem Schweizerischen Bundesrat die folgende Erklärung der Finnischen Regierung übermittelt:
„In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung ihre Auffassung, daß gemäß Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt wird, daß er auch die Staatsbürger der Vertragspartei umfaßt, die die Bestimmungen dieses Artikels anwendet, wie auch die Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, und daß die Bestimmungen von Artikel 85 so ausgelegt werden, daß sie auf Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, so Anwendung finden wie auf diejenigen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden.
Zu Artikel 75 Absatz 4 lit. h des Protokolls möchte die Finnische Regierung klarstellen, daß nach finnischem Recht ein Urteil solange nicht als rechtskräftig angesehen wird, solange die Frist zur Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.
Zu Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung, daß Finnland gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt“
Jugoslawien
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung:
„Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt hiemit, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), die die Besetzung betreffen, in Übereinstimmung mit Artikel 238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, der besagt, daß niemand das Recht hat, eine Kapitulation anzuerkennen oder zu unterzeichnen, oder auch die Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Einzelteile zu akzeptieren oder anzuerkennen.“
Republik Korea
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärungen:
„1. In bezug auf Artikel 44 des Protokolls I kann die im zweiten Satz des Absatzes 3 dieses Artikels beschriebene „Situation“ nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel 1 Absatz 4 genannten bewaffneten Konflikten auftreten, und die Regierung der Republik Korea legt den Ausdruck „Aufmarsch“ in Absatz 3 lit. b dieses Artikels dahingehend aus, daß er „jede Bewegung zu einem Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll“ bedeutet;
In bezug auf Artikel 85 Absatz 4 lit. b des Protokolls I kann eine Partei, die Kriegsgefangene festhält, diese nicht entsprechend ihrem offen und frei geäußerten Willen heimschaffen, wobei dies nicht als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen gilt und eine schwere Verletzung dieses Protokolls darstellt;
In bezug auf Artikel 91 des Protokolls I ist eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, zur Zahlung von Schadenersatz an die durch die Verletzung geschädigte Partei verpflichtet, unabhängig davon, ob die geschädigte Partei eine rechtlich am Konflikt beteiligte Partei ist oder nicht;
In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 des Protokolls I kann nur eine Erklärung, die von einem Organ abgegeben wurde, das die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 erfüllt, die in Artikel 96 Absatz 3 dargelegten Wirkungen haben, und es ist ebenso erforderlich, daß das betreffende Organ von der entsprechenden regionalen zwischenstaatlichen Organisation als solches anerkannt wird.“
Norwegen
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung:
„Wir erklären gleichfalls, daß wir gegenüber jeder anderen Hohen Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 des Protokolls I genannten Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen.“
Schweden
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung des schwedischen Außenministers:
„Ich erkläre hiemit im Namen der Regierung, daß Schweden dieses Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet, alle darin enthaltenen Bestimmungen gewissenhaft durchzuführen und anzuwenden, mit dem Vorbehalt, daß Artikel 75 Absatz 4 lit. b nur in dem Maße Anwendung findet, als ihm nicht Gesetzesbestimmungen entgegenstehen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Wiederaufnahme eines Verfahrens gestatten, das zu einem rechtskräftigen Urteil oder Freispruch geführt hat.
Ich erkläre außerdem, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, daß Schweden gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.“
Schweiz
Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält nachstehende Vorbehalte und Erklärung:
„1. Vorbehalt zu Artikel 57: Die Bestimmungen von Artikel 57 Absatz 2 ziehen nur Verpflichtungen für die Kommandanten beim Bataillon oder der Gruppe und auf höheren Befehlsebenen mit sich. Maßgebend sind die Informationen, die den Kommandanten im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Vorbehalt zu Artikel 58: Da Artikel 58 den Ausdruck „soweit dies praktisch irgend möglich ist“ enthält, werden die Absätze a und b unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Verteidigung des nationalen Hoheitsgebietes angewendet.
Außerdem anerkennt die Schweiz, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer solchen anderen Partei.“
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
DEN ERNSTHAFTEN WUNSCH BEKUNDEND, daß unter den Völkern Friede herrschen möge,
EINGEDENK dessen, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
jedoch IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die Bestimmungen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte neu zu bestätigen und weiterzuentwickeln und die Maßnahmen zu ergänzen, die ihre Anwendung stärken sollen,
ihrer Überzeugung AUSDRUCK VERLEIHEND, daß weder dieses Protokoll noch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 *) so auszulegen sind, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt,
und ERNEUT BEKRÄFTIGEND, daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
(2) In Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
(3) Dieses Protokoll, das die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges ergänzt, findet in den Situationen Anwendung, die in dem diesen Abkommen gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind.
(4) Zu den in Absatz 3 genannten Situationen gehören auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegt ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet “I. Abkommen”, “II. Abkommen”, “III. Abkommen” und “IV. Abkommen” jeweils das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten; “die Abkommen” bedeutet die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges;
bedeutet “Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts” die in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln, die in internationalen Übereinkünften verankert sind, denen die am Konflikt beteiligten Parteien als Vertragsparteien angehören, sowie die allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts, die auf bewaffnete Konflikte anwendbar sind;
bedeutet “Schutzmacht” einen neutralen oder anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, der von einer am Konflikt beteiligten Partei benannt, von der gegnerischen Partei anerkannt und bereit ist, die in den Abkommen und diesem Protokoll einer Schutzmacht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
bedeutet “Ersatzschutzmacht” eine Organisation, die anstelle einer Schutzmacht nach Artikel 5 tätig wird.
Artikel 3
Beginn und Ende der Anwendung
Unbeschadet der Bestimmungen, die jederzeit anwendbar sind,
werden die Abkommen und dieses Protokoll angewendet, sobald eine in Artikel 1 dieses Protokolls genannte Situation eintritt;
endet die Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls im Hoheitsgebiet der am Konflikt beteiligten Parteien mit der allgemeinen Beendigung der Kriegshandlungen und im Fall besetzter Gebiete mit der Beendigung der Besetzung; in beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für Personen, deren endgültige Freilassung, deren Heimschaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese Personen genießen bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung weiterhin den Schutz der einschlägigen Bestimmungen der Abkommen und dieses Protokolls.
Artikel 4
Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien
Die Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls sowie der Abschluß der darin vorgesehenen Übereinkünfte berühren nicht die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien. Die Besetzung eines Gebiets und die Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls berühren nicht die Rechtsstellung des betreffenden Gebiets.
Artikel 5
Benennung von Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten
(1) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, vom Beginn des Konflikts an die Einhaltung der Abkommen und dieses Protokolls und deren Überwachung durch Anwendung des Schutzmächtesystems sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die Benennung und Anerkennung dieser Mächte nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Schutzmächte haben die Aufgabe, die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen.
(2) Tritt eine in Artikel 1 genannte Situation ein, so benennt jede am Konflikt beteiligte Partei unverzüglich eine Schutzmacht zu dem Zweck, die Abkommen und dieses Protokoll anzuwenden; sie läßt ebenfalls unverzüglich und zu demselben Zweck die Tätigkeit einer Schutzmacht zu, die sie selbst nach Benennung durch die gegnerische Partei als solche anerkannt hat.
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