ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 119
Änderungshistorie JSON API

(3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werden.

Artikel 15

Internationales Schutzzeichen

(1) Das in Artikel 66 Absatz 4 des Protokolls vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster in Abbildung 4:

(2) Es wird empfohlen

a)

daß, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet, diese den orangefarbenen Grund bilden,

b)

daß eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,

c)

daß keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.

(3) Das internationale Schutzzeichen muß eine den Umständen angemessene Größe besitzen. Das Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatte Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.

KAPITEL VI

ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN, DIE GEFÄHRLICHE KRÄFTE ENTHALTEN

Artikel 16

Internationales besonderes Kennzeichen

(1) Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich großen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäß Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht.

(2) Das Kennzeichen muß eine den Umständen angemessene Größe besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer großen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein.

(3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äußeren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weißen Grund.

(4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.

ANHANG II

AUSWEIS FÜR JOURNALISTEN IN GEFÄHRLICHEM AUFTRAG

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