ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER NICHT INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL II)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.

Ratifikationstext

VORBEHALT ZU ART. 57 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I

Art. 57 Abs. 2 des Protokolls I wird mit der Maßgabe angewendet, daß für alle Entscheidungen militärischer Kommandanten der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.

VORBEHALT ZU ART. 58 DES PROTOKOLLS I

In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls I enthaltenen Ausdruckes „soweit dies praktisch irgend möglich ist“ werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden Landesverteidigung angewendet.

VORBEHALT ZU ART. 75 DES PROTOKOLLS I

Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Maßgabe angewendet, daß

a)

der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;

b)

der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

VORBEHALT ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES PROTOKOLLS I

Die Art. 85 und 86 des Protokolls I werden mit der Maßgabe angewendet, daß für die Beurteilung aller Entscheidungen militärischer Kommandanten die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind.

ERKLÄRUNG ZU ART. 90 ABS. 2 DES PROTOKOLLS I

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I erklärt die Republik Österreich, daß sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.

VORBEHALT ZU ART. 6 DES PROTOKOLLS II

Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; die Protokolle I und II treten gemäß ihrer Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 für Österreich am 13. Feber 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw. sind beigetreten: dem

PROTOKOLL I

Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vietnam, Zaire und Zypern;

PROTOKOLL II

Bahamas, Bangladesh, Botswana, Dänemark, Ekuador, El Salvador, Finnland, Gabun, Ghana, Jordanien, Jugoslawien, Republik Korea, Laos, Libyen, Mauretanien, Mauritius, Niger, Norwegen, Schweden, Schweiz und Tunesien.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark

Die Ratifikationsurkunde der Protokolle I und II enthält folgenden Vorbehalt:

Dänemark äußert einen Vorbehalt zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 4 lit. b (Protokoll I) dahingehend, daß die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in den Fällen nicht verhindert, in denen die Regeln der dänischen Straf- und Zivilprozeßordnung ausnahmsweise eine derartige Maßnahme zulassen. Der Ratifikationsurkunde liegt entsprechend Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 eine Regierungserklärung vom 8. Juni 1982 bei, der gemäß:

„Die Regierung von Dänemark gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 genannten Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, anerkennt.“

Finnland

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgenden Vorbehalt:

„Im Hinblick auf Artikel 75 Absatz 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte.“

In der Note vom 6. August 1980 hat die Botschaft von Finnland in Bern dem Schweizerischen Bundesrat die folgende Erklärung der Finnischen Regierung übermittelt:

„In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung ihre Auffassung, daß gemäß Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt wird, daß er auch die Staatsbürger der Vertragspartei umfaßt, die die Bestimmungen dieses Artikels anwendet, wie auch die Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, und daß die Bestimmungen von Artikel 85 so ausgelegt werden, daß sie auf Staatsbürger neutraler oder anderer Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, so Anwendung finden wie auf diejenigen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden.

Zu Artikel 75 Absatz 4 lit. h des Protokolls möchte die Finnische Regierung klarstellen, daß nach finnischem Recht ein Urteil solange nicht als rechtskräftig angesehen wird, solange die Frist zur Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.

Zu Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Finnische Regierung, daß Finnland gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt“

Jugoslawien

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung:

„Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt hiemit, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 2. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), die die Besetzung betreffen, in Übereinstimmung mit Artikel 238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, der besagt, daß niemand das Recht hat, eine Kapitulation anzuerkennen oder zu unterzeichnen, oder auch die Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Einzelteile zu akzeptieren oder anzuerkennen.“

Republik Korea

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärungen:

„1. In bezug auf Artikel 44 des Protokolls I kann die im zweiten Satz des Absatzes 3 dieses Artikels beschriebene „Situation“ nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel 1 Absatz 4 genannten bewaffneten Konflikten auftreten, und die Regierung der Republik Korea legt den Ausdruck „Aufmarsch“ in Absatz 3 lit. b dieses Artikels dahingehend aus, daß er „jede Bewegung zu einem Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll“ bedeutet;

2.

In bezug auf Artikel 85 Absatz 4 lit. b des Protokolls I kann eine Partei, die Kriegsgefangene festhält, diese nicht entsprechend ihrem offen und frei geäußerten Willen heimschaffen, wobei dies nicht als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen gilt und eine schwere Verletzung dieses Protokolls darstellt;

3.

In bezug auf Artikel 91 des Protokolls I ist eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, zur Zahlung von Schadenersatz an die durch die Verletzung geschädigte Partei verpflichtet, unabhängig davon, ob die geschädigte Partei eine rechtlich am Konflikt beteiligte Partei ist oder nicht;

4.

In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 des Protokolls I kann nur eine Erklärung, die von einem Organ abgegeben wurde, das die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 erfüllt, die in Artikel 96 Absatz 3 dargelegten Wirkungen haben, und es ist ebenso erforderlich, daß das betreffende Organ von der entsprechenden regionalen zwischenstaatlichen Organisation als solches anerkannt wird.“

Norwegen

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung:

„Wir erklären gleichfalls, daß wir gegenüber jeder anderen Hohen Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 des Protokolls I genannten Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen.“

Schweden

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält folgende Erklärung des schwedischen Außenministers:

„Ich erkläre hiemit im Namen der Regierung, daß Schweden dieses Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet, alle darin enthaltenen Bestimmungen gewissenhaft durchzuführen und anzuwenden, mit dem Vorbehalt, daß Artikel 75 Absatz 4 lit. b nur in dem Maße Anwendung findet, als ihm nicht Gesetzesbestimmungen entgegenstehen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Wiederaufnahme eines Verfahrens gestatten, das zu einem rechtskräftigen Urteil oder Freispruch geführt hat.

Ich erkläre außerdem, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, daß Schweden gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.“

Schweiz

Die Ratifikationsurkunde des Protokolls I enthält nachstehende Vorbehalte und Erklärung:

„1. Vorbehalt zu Artikel 57: Die Bestimmungen von Artikel 57 Absatz 2 ziehen nur Verpflichtungen für die Kommandanten beim Bataillon oder der Gruppe und auf höheren Befehlsebenen mit sich. Maßgebend sind die Informationen, die den Kommandanten im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

2.

Vorbehalt zu Artikel 58: Da Artikel 58 den Ausdruck „soweit dies praktisch irgend möglich ist“ enthält, werden die Absätze a und b unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Verteidigung des nationalen Hoheitsgebietes angewendet.

Außerdem anerkennt die Schweiz, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer solchen anderen Partei.“

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

EINGEDENK DESSEN, daß die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,

unter BETONUNG der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern,

EINGEDENK DESSEN, daß die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfaßten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

GELTUNGSBEREICH DIESES PROTOKOLLS

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfaßt sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, daß sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.

(2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

Artikel 2

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll findet ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung (im folgenden als “nachteilige Unterscheidung” bezeichnet) auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 betroffen sind.

(2) Mit Beendigung des bewaffneten Konflikts genießen alle Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Entzug oder einer Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen waren, sowie alle Personen, die nach dem Konflikt aus den gleichen Gründen derartigen Maßnahmen unterworfen sind, bis zu deren Beendigung den Schutz nach den Artikeln 5 und 6.

Artikel 3

Nichteinmischung

(1) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(2) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

TEIL II

MENSCHLICHE BEHANDLUNG

Artikel 4

Grundlegende Garantien

(1) Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben, gleichviel ob ihnen die Freiheit entzogen ist oder nicht, Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogenheiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unterscheidung behandelt. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen.

(2) Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten

a)

Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung, wie Folter, Verstümmelung oder jede Art von körperlicher Züchtigung;

b)

Kollektivstrafen;

c)

Geiselnahme,

d)

terroristische Handlungen;

e)

Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art;

f)

Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen;

g)

Plünderung;

h)

die Androhung einer dieser Handlungen.

(3) Kindern wird die Pflege und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen, insbesondere

a)

erhalten sie die Erziehung, einschließlich der religiösen und sittlichen Erziehung, die den Wünschen ihrer Eltern oder - bei deren Fehlen - der Personen entspricht, die für sie zu sorgen haben;

b)

werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Zusammenführung von vorübergehend getrennten Familien zu erleichtern;

c)

dürfen Kinder unter fünfzehn Jahren weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden;

d)

gilt der in diesem Artikel für Kinder unter fünfzehn Jahren vorgesehene besondere Schutz auch dann für sie, wenn sie trotz der Bestimmungen des Buchstabens c unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und gefangengenommen werden;

e)

werden bei Bedarf Maßnahmen getroffen - nach Möglichkeit mit Zustimmung der Eltern oder der Personen, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben -, um diese vorübergehend aus dem Gebiet, in dem Feindseligkeiten stattfinden, in ein sichereres Gebiet des Landes zu evakuieren und ihnen die für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen mitzugeben.

Artikel 5

Personen, denen die Freiheit entzogen ist

(1) Außer den Bestimmungen des Artikels 4 werden mindestens folgende Bestimmungen in bezug auf Personen befolgt, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind:

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