ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DENVEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE FORTFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜRAUSBILDUNG UND FORSCHUNG AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN WOHLFAHRT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1981-09-21
Status Aufgehoben · 1995-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 21. September 1981 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen

Unter Bezugnahme auf die Entschließung 1406 (XLVI) vom 5. Juni 1969 des Wirtschafts- und Sozialrates, die eine Empfehlung der Internationalen Konferenz Europäischer Sozialminister, die im September 1968 in New York abgehalten wurde, unterstützte und den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu Konsultationen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten über die Errichtung eines regionalen Forschungs- und Ausbildungszentrums für soziale Wohlfahrt einlud,

sowie unter Bezugnahme darauf, daß die Konferenz der Europäischen Sozialminister, die im August 1972 in Den Haag abgehalten wurde, „anerkannte, daß die Entwicklung von Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt eine der dringendsten Prioritäten europäischer Zusammenarbeit darstellt“,

unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für europäische Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, die im Feber 1973 in Bern abgehalten wurde,

ferner unter Hinweis auf das positive Ergebnis der Beratungen mit den Regierungen, die der Generalsekretär über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt geführt hat,

unter Bezugnahme darauf, daß das am 7. Dezember 1978 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt am 31. Dezember 1980 ausgelaufen ist;

sind übereingekommen, daß das Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt im Einklang mit den folgenden Bestimmungen fortgeführt werden soll:

Ratifikationstext

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 21. September 1981 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen

Unter Bezugnahme auf die Entschließung 1406 (XLVI) vom 5. Juni 1969 des Wirtschafts- und Sozialrates, die eine Empfehlung der Internationalen Konferenz Europäischer Sozialminister, die im September 1968 in New York abgehalten wurde, unterstützte und den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu Konsultationen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten über die Errichtung eines regionalen Forschungs- und Ausbildungszentrums für soziale Wohlfahrt einlud,

sowie unter Bezugnahme darauf, daß die Konferenz der Europäischen Sozialminister, die im August 1972 in Den Haag abgehalten wurde, „anerkannte, daß die Entwicklung von Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt eine der dringendsten Prioritäten europäischer Zusammenarbeit darstellt“,

unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für europäische Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, die im Feber 1973 in Bern abgehalten wurde,

ferner unter Hinweis auf das positive Ergebnis der Beratungen mit den Regierungen, die der Generalsekretär über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt geführt hat,

unter Bezugnahme darauf, daß das am 7. Dezember 1978 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt am 31. Dezember 1980 ausgelaufen ist;

sind übereingekommen, daß das Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt im Einklang mit den folgenden Bestimmungen fortgeführt werden soll:

Artikel I

ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS

1.

Die Österreichische Bundesregierung (im nachfolgenden die “Regierung des Gastlandes” genannt), welche das Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (im nachfolgenden “das Zentrum” genannt) in Wien eingerichtet hat, wird den Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden “der Generalsekretär” genannt) wird an diesem Unternehmen mitwirken und wird sich bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde (im nachfolgenden die “anderen Regierungen” genannt) für den Betrieb des Zentrums zu gewinnen.

2.

Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den betreffenden Organisationen sowie anderen lnstitutionen in Europa auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Zentrum mit dem Zentrum für Soziale Entwicklung und Humanitare Angelegenheiten der Vereinten Nationen (United Nations Centre for Social Development and Humanitarian Affairs) eng zusammenarbeiten, besonders bei der Durchführung des Europäischen Sozialen Entwicklungsprogramms.

3.

Die Hauptaufgaben des Zentrums sollen sein:

a)

der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt in verschiedenen Regionen durch die Abhaltung von Seminaren und Expertentreffen;

b)

die Durchführung und Förderung von Forschung, einschließlich von Forschungsprojekten, die eine Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen bedingen;

c)

die Aufrechterhaltung von Beziehungen mit Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig sind.

Artikel I

ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS

1.

Die Österreichische Bundesregierung (im nachfolgenden die „Regierung des Gastlandes” genannt), welche das Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung, das ursprünglich Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Wohlfahrt hieß (im nachfolgenden „das Zentrum” genannt), in Wien eingerichtet hat, wird den Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden “der Generalsekretär” genannt) wird an diesem Unternehmen mitwirken und wird sich bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde (im nachfolgenden die “anderen Regierungen” genannt) für den Betrieb des Zentrums zu gewinnen.

2.

Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den betreffenden Organisationen sowie anderen Institutionen in Europa auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Zentrum mit dem Zentrum für Soziale Entwicklung und Humanitare Angelegenheiten der Vereinten Nationen (United Nations Centre for Social Development and Humanitarian Affairs) eng zusammenarbeiten, besonders bei der Durchführung des Europäischen Sozialen Entwicklungsprogramms.

3.

Die Hauptaufgaben des Zentrums sollen sein:

a)

der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt in verschiedenen Regionen durch die Abhaltung von Seminaren und Expertentreffen;

b)

die Durchführung und Förderung von Forschung, einschließlich von Forschungsprojekten, die eine Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen bedingen;

c)

die Aufrechterhaltung von Beziehungen mit Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig sind.

Artikel II

RECHTSSTELLUNG DES ZENTRUMS

Die Regierung des Gastlandes wird die notwendigen Schritte unternehmen, um die Rechtsstellung des Zentrums als eine autonome und nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach österreichischem Recht zu sichern. Die Statuten des Zentrums sollen mit der geänderten Fassung der Statuten identisch sein, die den Vereinten Nationen gemäß Artikel II des am 7. Dezember 1978 unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt mitgeteilt worden ist und die im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. Alle vorgeschlagenen Änderungen der Statuten des Zentrums haben den Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht zu werden, bevor sie in Kraft treten können.

Artikel III

ORGANISATION DES ZENTRUMS

A. Kuratorium

1.

Das Zentrum besitzt ein Kuratorium, das sich aus sechs vom Generalsekretär und vier von der Regierung des Gastlandes ernannten Mitgliedern sowie aus dem Vertreter des Generalsekretärs, der Vorsitzender des Kuratoriums ist, zusammensetzt. Die Dauer der Ernennung der Mitglieder beträgt drei Jahre.

2.

Die sechs vom Generalsekretär ernannten Mitglieder sollen Experten auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt und Entwicklung sein und auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation unter Staatsangehörigen jener Staaten - ausgenommen Österreich - ausgewählt werden, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten. Bei ihrer Ernennung wird der Generalsekretär bedacht sein, ein Gleichgewicht in der Vertretung von Ländern mit verschiedenem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstand herzustellen.

3.

Der Exekutivdirektor des Zentrums ist von Amts wegen ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums.

4.

Das Kuratorium tritt jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen. Das Kuratorium befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die sich auf die Tätigkeit des Zentrums beziehen und ihm entweder vom Vorsitzenden oder vom Exekutivdirektor zur Kenntnis gebracht werden. Der Exekutivdirektor legt dem Kuratorium jedes Jahr zur Befassung und Genehmigung (i) einen Bericht vor, der das Programm der Tätigkeiten im vergangenen Jahr und (ii) das Programm der Tätigkeiten, die im kommenden Jahr durchgeführt werden sollen, enthält. Das Kuratorium kann zusätzlich Berichte verlangen und die Art der Berichterstattung modifizieren (um beispielsweise Berichte, die sich auf längere Zeiträume als ein Jahr erstrecken, zu ermöglichen), wenn sich dies auf Grund der gemachten Erfahrungen als wünschenswert herausstellt.

5.

Der Exekutivdirektor legt auch in Übereinstimmung mit dem in Artikel VII festgelegten Verfahren das jährliche Budget des Zentrums dem Kuratorium zur Beratung und Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels vor.

6.

Das Kuratorium wird, so weit wie möglich, seine Entscheidungen und Empfehlungen einvernehmlich treffen. Wenn nach Meinung des Vorsitzenden das Kuratorium nicht in der Lage ist, zu einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen, kann abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, außer im Fall einer Stimmengleichheit.

7.

Das Kuratorium kann Vertreter von Organisationen und anderen Institutionen, die Teil des Systems der Vereinten Nationen sind, sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem Status beim Wirtschafts- und Sozialrat einladen, an seinen Sitzungen auf eigene Kosten teilzunehmen.

8.

Das Kuratorium kann, wenn es dies als wünschenswert erachtet, Unterausschüsse bilden, die dem Kuratorium berichten.

B. Personal

1.

Das Zentrum wird über das Personal verfügen, das notwendig ist, seine Aufgaben durchzuführen, und wird insbesondere folgendes Stammpersonal haben:

a)

Ein von der Regierung des Gastlandes in Beratung mit dem Generalsekretär nominierter und vom Kuratorium genehmigter Exekutivdirektor. Seine Funktionen umfassen:

(i) Die Planung und Leitung des Programms der Tätigkeiten des Zentrums;

(ii) Die Organisation und Leitung der Verwaltung des Zentrums sowie die Ernennung des weiteren Personals;

(iii) Die Vorbereitung und Vorlage der Berichte und des jährlichen Budgets des Zentrums an das Kuratorium in Übereinstimmung mit obgenanntem Paragraph A 4 und 5;

b)

Lehr- und Forschungspersonal. Dieses Personal setzt sich aus Spezialisten zusammen, die von anderen Regierungen, der Regierung des Gastlandes oder den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, letztere jedoch nur für kurzfristige Aufgaben.

c)

Verwaltungs-, Büro- und Hauspersonal, das von der Regierung des Gastlandes beigestellt wird.

2.

Vorausgesetzt, daß die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, wird der Generalsekretär in Beratung mit der Regierung des Gastlandes einen Verbindungsbeamten nominieren, dessen Funktion es sein wird, den Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und eine geeignete Verbindung zu den Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten.

C. Ausbildungs- und Forschungsstipendiaten

Stipendiaten können vom Exekutivdirektor an das Zentrum eingeladen werden.

D. Sprachen

Die Arbeitssprachen des Zentrums sind Englisch, Französisch und Deutsch.

Artikel III

ORGANISATION DES ZENTRUMS

A. Kuratorium

1.

Das Zentrum besitzt ein Kuratorium, das sich aus neun bis zwölf vom Generalsekretär und sechs von der Regierung des Gastlandes ernannten Mitgliedern sowie aus dem Vertreter des Generalsekretärs, der Vorsitzender des Kuratoriums ist, zusammensetzt. Eine Erhöhung der Zahl der vom Generalsekretär ernannten Mitglieder über die Zahl neun hinaus kann vom Kuratorium mit Dreiviertelmehrheit nur dann beschlossen werden, wenn auch die Zahl der von der Regierung des Gastlandes ernannten Mitglieder erhöht wird und das Verhältnis von Dreifünftel zu Zweifünftel erhalten bleibt. Die Dauer der Ernennung der Mitglieder beträgt drei Jahre.

2.

Die vom Generalsekretär ernannten Mitglieder sollen Experten auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt und Entwicklung sein und auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation unter Staatsangehörigen jener Staaten – ausgenommen Österreich – ausgewählt werden, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten. Bei ihrer Ernennung wird der Generalsekretär bedacht sein, ein Gleichgewicht in der Vertretung von Ländern mit verschiedenem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstand herzustellen.

3.

Der Exekutivdirektor des Zentrums ist von Amts wegen ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums.

4.

Das Kuratorium tritt jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen. Das Kuratorium befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die sich auf die Tätigkeit des Zentrums beziehen und ihm entweder vom Vorsitzenden oder vom Exekutivdirektor zur Kenntnis gebracht werden. Der Exekutivdirektor legt dem Kuratorium jedes Jahr zur Befassung und Genehmigung (i) einen Bericht vor, der das Programm der Tätigkeiten im vergangenen Jahr und (ii) das Programm der Tätigkeiten, die im kommenden Jahr durchgeführt werden sollen, enthält. Das Kuratorium kann zusätzlich Berichte verlangen und die Art der Berichterstattung modifizieren (um beispielsweise Berichte, die sich auf längere Zeiträume als ein Jahr erstrecken, zu ermöglichen), wenn sich dies auf Grund der gemachten Erfahrungen als wünschenswert herausstellt.

5.

Der Exekutivdirektor legt auch in Übereinstimmung mit dem in Artikel VII festgelegten Verfahren das jährliche Budget des Zentrums dem Kuratorium zur Beratung und Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels vor.

6.

Das Kuratorium wird, so weit wie möglich, seine Entscheidungen und Empfehlungen einvernehmlich treffen. Wenn nach Meinung des Vorsitzenden das Kuratorium nicht in der Lage ist, zu einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen, kann abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, außer im Fall einer Stimmengleichheit.

7.

Das Kuratorium kann Vertreter von Organisationen und anderen Institutionen, die Teil des Systems der Vereinten Nationen sind, sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem Status beim Wirtschafts- und Sozialrat einladen, an seinen Sitzungen auf eigene Kosten teilzunehmen.

8.

Das Kuratorium kann, wenn es dies als wünschenswert erachtet, Unterausschüsse bilden, die dem Kuratorium berichten.

B. Personal

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