Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15a B-VG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-28
Status Aufgehoben · 1988-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß § 27 mit Ablauf des 27. Jänner 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Vereinbarung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Niederösterreich, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ARTIKEL I

§ 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms (NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein:

– entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete),

– strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),

– erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie

– Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.

ARTIKEL II

Gewerbliche und industrielle Wirtschaft

§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0) des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes Melk als regionalen Geltungsbereich der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion Waldviertel anzuerkennen.

§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung von bestimmten Teilen des Weinviertels unter Anwendung der Bestimmungen über die industriell-gewerbliche Förderung für das Waldviertel.

Hiebei werden in übereinstimmung mit dem Österreichischen Raumordnungskonzept die Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.

§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären sich bereit, die folgenden im Österreichischen Raumordnungskonzept definierten Regionen und Entwicklungszentren mit den dazugehörigen Standorträumen in eine gemeinsame industriell-gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd einzubeziehen.

Im einzelnen wird diese Förderungsaktion umfassen:

die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, den Gerichtsbezirk Pottenstein,

das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,

das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum und das Entwicklungszentrum Waidhofen an der Ybbs samt Standortraum.

§ 5. Fremdenverkehr

(1) Alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, der BüRGES und der Hoteltreuhand werden im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogramms 1980 bis 1989 ebenso wie jene des Landes Niederösterreich fortgesetzt.

(2) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden in der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt, im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von 10 Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich wird im Rahmen dieser Förderungsaktion seinen Zinsenzuschuß von 1% auf 2% erhöhen.

(3) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche südlich der Donau.

(5) Soweit im südlichen Niederösterreich spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, bekunden der Bund und das Land Niederösterreich die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich beitragen.

(2) Der Bund setzt seine an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte Förderungspolitik fort.

§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.m.b.H.

(1) Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen Grenzlandförderungsges.m.b.H. (NÖG), durch Förderung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den Grenzgebieten des Landes Niederösterreich zu verbessern, kommen die Vertragsparteien überein, in Fortführung der bisher geübten Vorgangsweise der NÖG nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel und des finanziellen Bedarfes jährlich etwa je 10 Millionen Schilling im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals bis auf 200 Millionen Schilling zuzuführen.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft bezüglich einen verstärkten Beratungstätigkeit und bezüglich des regionalen Umfanges der Tätigkeit gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung umzugestalten.

ARTIKEL III

Land- und Forstwirtschaft

§ 8. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

(1) Zielsetzung:

Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:

– Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse

– möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich

– Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.

(2) Maßnahmen:

Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen.

§ 9. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme

(1) Zielsetzung:

Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.

(2) Maßnahmen:

1.

Waldviertelsonderprogramm

Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Schaffung eines gemeinsamen agrarischen Waldviertelsonderprogramms für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.

2.

Darüber hinaus erklären der Bund und das Land Niederösterreich ihre Bereitschaft, strukturschwache Gebiete im nördlichen Weinviertel und im Bereich südlich der Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.

ARTIKEL IV

§ 10. Wohnbauförderung

(1) Das Land Niederösterreich wird in Erfüllung der Verpflichtung des § 25 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sein Wohnbauprogramm auf der Grundlage der Ergebnisse des Österreichischen Raumordnungskonzeptes näher determinieren.

(2) Dabei wird das Land Niederösterreich auf die im Österreichischen Raumordnungskonzept erwähnten entwicklungsschwachen Problemgebiete gemäß Art. II §§ 2 und 3 besonders Bedacht nehmen.

(3) Weiters wird das Land Niederösterreich dabei auf die strukturschwachen Problemgebiete entsprechend den Festlegungen für das Österreichische Raumordnungskonzept und gemäß Art. II § 4 besonders Bedacht nehmen.

(4) Das Land Niederösterreich wird auf die vom Österreichischen Raumordnungskonzept aufgezeigten Zielsetzungen hinsichtlich der Ballungsräume Bedacht nehmen.

(5) Das Land Niederösterreich wird eine Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit nach dem ablaufenden Wohnbauprogramm für die genannten entwicklungsschwachen und strukturschwachen Problemgebiete bislang Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus wird der Wohnungsbedarf unter Heranziehung vorhandener demographischer Ergebnisse erhoben werden.

(6) Die Vertragsparteien werden die jeweiligen entwicklungspolitischen Wohnbauförderungsmaßnahmen mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen abstimmen. Hiebei soll jenen Projekten Vorrang eingeräumt werden, bei denen die Maßnahmen mit anderen Sachbereichen abgestimmt sind.

(7) Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik das Wohnbauprogramm übermitteln und allfällige Änderungen unter Anfügung einer Begründung anzeigen. Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik nach Ablauf des Programms einen Endbericht vorlegen, in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

ARTIKEL V

Öffentlicher Verkehr

§ 11. Ziel

Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden daher von den Vertragsparteien gemeinsame Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.

§ 12. Verkehrsverbund

(1) Die Vertragsparteien streben zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs in der Länderregion Ost mit dem größten österreichischen Zentralraum das Wirksamwerden des Verkehrsverbundes zum ehestmöglichen Zeitpunkt an. Sie werden daher ihre Bemühungen zur Förderung der Zusammenarbeit der am Verkehrsverbund zu beteiligenden Gebietskörperschaften verstärken.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich mit den Mitgesellschaftern um die Weiterentwicklung der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu einer Verkehrsverbundgesellschaft zu bemühen.

(3) Die Verkehrsverbundgesellschaft wird für das Funktionieren des Verkehrsverbundes zu sorgen haben. Dazu wird sie – nach Maßgabe des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane – für die zusammenarbeitenden Verkehrsunternehmen Planungs-, Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben zu besorgen haben. Von der Verkehrsverbundgesellschaft werden daher Aufgaben in folgenden Bereichen zu lösen sein:

– konzeptionelle, auf die künftigen Erfordernisse des Verbundraumes abgestimmte Planungen sowie Vorgaben an die Verkehrsunternehmen bezüglich des betrieblichen und kommerziellen Leistungsangebotes,

– Tarif-, Kassen-, Abfertigungs-, Revisions- und Abrechnungswesen,

– Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Fahrgastinformation und Kundendienst,

– Personalschulung.

(4) Die Verkehrsverbundgesellschaft soll sich unter Bedachtnahme auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soweit wie irgend möglich der vorhandenen Einrichtungen der Verkehrsunternehmen gegen Kostenersatz für die Verbundleistungen bedienen.

(5) Die weiteren Regelungen werden in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen sein.

§ 13. Verkehrsorganisation in Regionen außerhalb des Verbundraumes

(1) Im Bewußtsein, daß die Förderung verkehrsmäßig ungünstiger gelegener Regionen eine gemeinsame organisatorische Aufgabe des Bundes und des Landes Niederösterreich ist, kommen die Vertragsparteien überein, gemeinsam die Optimierung des Angebotes im öffentlichen Verkehr in abgegrenzten Regionen anzustreben. Dazu werden auf Grundlage vorhandener Planungen für die betreffenden Regionen Organisationsformen entwickelt, die in abgestimmter Form Kraftfahrlinien und Nebenbahnen mit funktionaler Bedeutung umfassen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, als ersten Schritt verkehrsverbundartige Organisationsformen im „nördlichen Weinviertel“ (Planungsregion Hollabrunn – Mistelbach) vorzubereiten. Dabei werden die organisatorischen Erfahrungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft genützt.

(3) Bei der Region Horn wird insbesondere auf eine Verbesserung der Anbindung von Horn an die Franz-Josefs-Bahn Bedacht zu nehmen sein.

(4) Der Bund strebt die Elektrifizierung der Nord-West-Bahn im Abschnitt Hollabrunn-Retz bis zum Jahre 1986 an.

§ 14. Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn bis Wiener Neustadt

(1) Die Vertragsparteien streben den Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien-Liesing-Wiener Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – an. Dabei wird einerseits auf eine angemessene schnellzugmäßige Bedienung der Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.

(2) Die Erfordernisse und Bedingungen für die Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.

§ 15. Verbesserungen auf der Franz-Josefs-Bahn

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, ausgehend von den bereits vom Bund erbrachten beträchtlichen Leistungen in Form der Elektrifizierung der Streckenabschnitte Wien-Tulln und Tulln-Absdorf-Hippersdorf, die Bemühungen zur Steigerung der Attraktivität der Franz-Josefs-Bahn fortzusetzen.

(2) Die Vollelektrifizierung der Franz-Josefs-Bahn ist im laufenden Elektrifizierungsprogramm der Österreichischen Bundesbahnen enthalten, das die Elektrifizierung des Abschnittes Absdorf-Hippersdorf-Sigmundsherberg bis 1984 und der Reststrecke bis Gmünd in den folgenden Jahren vorsieht.

(3) Auf Grund bereits durchgeführter Streckenausbauten wird ab 1982 die Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der Franz-Josefs-Bahn im allgemeinen auf 100 km/h – im Abschnitt St. Andrä Wördern-Limberg-Maissau auf 120 km/h – angehoben. Der Bund wird seine Bemühungen fortsetzen, bestehende geringere Streckenhöchstgeschwindigkeiten schrittweise anzuheben.

§ 16. Verkehrsverbesserung im Marchfeld

Die Vertragsparteien kommen überein, in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Interessensvertretungen für das Marchfeld ein optimal auf die Schienenverbindungen abgestimmtes Verkehrsbedienungsprogramm zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Programms werden sich vor allem im Kraftfahrlinienverkehr Verkehrsverbesserungen ergeben. Im Schienenverkehr werden die Bemühungen zur Modernisierung des Wagenmaterials, Verbesserung des Fahrplans und Kürzung der Fahrzeiten fortgesetzt.

§ 17. „Park and Ride“

Die Vertragsparteien kommen überein, das „Park and Ride“-System, wo immer dies möglich und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung von „Park and Ride“-Anlagen nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – vorzugehen. Dabei können auch Grundstückskosten sowie Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen in Verhandlungen über konkrete Projekte einbezogen werden.

ARTIKEL VI

§ 18. Marchfeldkanal

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.

(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft errichten.

(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben zu erfüllen haben:

1.

Die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,

2.

die Präzisierung der Kosten,

3.

die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.

ARTIKEL VII

Bildung und Sport

§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen

Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische Ausweitung bestehender Schulstandorte oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor einer Entscheidung das Land Niederösterreich anzuhören.

§ 20. Schulraumbeschaffung

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung das Schulbau- und Schulsanierungsprogramm der mittleren und höheren Schulen im Lande Niederösterreich – sowohl hinsichtlich der öffentlichen als auch der Privatschulen – fördern und unterstützen.

§ 21. Bezirksbildstellen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40% vom Land übernommen wird.

§ 22. Erwachsenenbildung

(1) Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms für die österreichische Erwachsenenbildung einen Beitrag zur regionalen Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre schulischen Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Land Niederösterreich wird den Gemeinden als Schulerhalter empfehlen, auch deren Einrichtungen für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 23. Sportförderung

(1) Die Vertragsparteien werden besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren und die Förderung der bestehenden Schulen mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung der Schüler besondere Bedeutung zukommen.

(2) Die Vertragsparteien werden – nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – im Rahmen der Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.

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