Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 17. Feber 1983 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 entfällt auf die im § 2 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:
Wahlkreis-Nr. Bezeichnung Zahl der Mandate
1 Burgenland 7
2 Kärnten 13
3 Niederösterreich 35
4 Oberösterreich 31
5 Salzburg 11
6 Steiermark 29
7 Tirol 14
8 Vorarlberg 7
9 Wien 36
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971).
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