Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-11-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 16 am 18. November in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind

– im Sinne der Fortführung der am 19. September 1979 mit dem Abschluß der Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind, eingeleiteten Kooperation,

– im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Kärnten,

– sowie zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Land Kärnten

übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachfolgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Berücksichtigung des Österreichischen Raumordnungskonzeptes

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen. Im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes ausgewählte Gebiete können sein:

– entwicklungsschwache Problemgebiete

– strukturschwache, industrielle Problemgebiete

– erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie

– Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

(2) Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen gleichermaßen zu berücksichtigen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind.

(3) Im Sinne der Zielsetzungen des Österreichischen Raumordnungskonzeptes soll die Neuansiedlung von Betrieben zur Schaffung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze schwerpunktmäßig in den Entwicklungszentren einschließlich deren Standorträumen, in den entwicklungsschwachen ländlichen und in strukturschwachen industriellen Gebieten sowie in solchen Gebieten erfolgen, in denen gravierende Arbeitsmarktprobleme auftreten. Die Stabilisierung des Arbeitsmarktes in den zentralen Regionen soll vorrangig durch Maßnahmen der Strukturverbesserung erreicht werden.

Artikel II

Industrie und Gewerbe

§ 2. Projektbezogene Arbeitsplatzförderung des Bundes und des Landes Kärnten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung und Verbesserung der Wirtschaftskraft entwicklungsschwacher und industrieller Problemgebiete des Landes Kärnten im Wege der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. (BABEG) Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze zu setzen.

(2) Die Vertragsparteien als Gesellschafter der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. kommen überein, die zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, insbesondere den Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des Abs. 1 zu erweitern und die Genehmigung der Mittelvergabe sowie die Kontrolle über die Verwendung der Mittel durch die Förderungsnehmer dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzubehalten.

(3) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 gemeinsam Förderungsrichtlinien festzulegen.

(4) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtet sich jede der Vertragsparteien, ab 1983 für drei Jahre mit einem Betrag von bis zu 15 Millionen Schilling jährlich beizutragen, vorausgesetzt, daß die in Abs. 2 vorgesehenen Änderungen durchgeführt sind und die Gesellschaft sich gegenüber den Vertragsparteien vertraglich verpflichtet hat, diese Mittel nur nach Bedarf anzusprechen und nach den von den Vertragsparteien festgelegten Förderungsrichtlinien zu vergeben.

(5) Die Vertragsparteien behalten sich darüber hinaus vor, diese Förderungsaktion im Falle der Nichtbeachtung der Förderungsrichtlinien durch die Gesellschaft jederzeit einzustellen.

§ 3. Braunkohlenerschließung im Lavanttal

(1) Eine Wiederaufnahme des Braunkohlebergbaues im Lavanttal stellt in Anbetracht der internationalen Energiesituation für Kärnten und Österreich sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ein wichtiges Anliegen dar.

(2) Der Bund wird die Prospektions- und Explorationsarbeiten auf Braunkohle im mittleren Lavanttal sowie eine allfällige Erschließung dieser Kohle im Falle der Wirtschaftlichkeit entsprechend unterstützen.

§ 4. Fremdenverkehr

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen.

(2) In der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Kärnten durchführt, besteht die Möglichkeit, zur Strukturverbesserung vorwiegend einsaisonal ausgerichteter Gebiete für strukturpolitisch bedeutende Fremdenverkehrsvorhaben im Rahmen der Richtlinien den Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren anzuwenden. Das Land Kärnten wird für diese Vorhaben seinen Zinsenzuschuß von 1 auf 2 Prozent erhöhen.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.

(4) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, kommen der Bund und das Land Kärnten überein, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel III

Land- und Forstwirtschaft

§ 5. Koordinierung der Förderungsmaßnahmen

(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Förderungsmaßnahmen sollen der Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei auch den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist;

b)

die Förderungsmaßnahmen der Vertragsparteien sollen einander sinnvoll ergänzen und weitestmöglich akkordiert werden;

c)

durch die Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten soll die Effizienz der eingesetzten Mittel gesteigert und bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand der größtmögliche Nutzen für die Förderungswerber angestrebt werden.

(2) a) Die Vertragsparteien informieren einander zum ehestmöglichen Zeitpunkt über die für die einzelnen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen Mittel sowie über die tatsächlich im jeweiligen abgelaufenen Jahr aufgewendeten Mittel.

b)

Es erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Abs. 1 festgelegten Grundsätzen.

§ 6. Sonderprogramm für landwirtschaftliche Problemgebiete

(1) Ziel des gemeinsamen Sonderprogrammes ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln in den landwirtschaftlichen Problemgebieten Kärntens leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte in diesen Gebieten beizutragen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Schaffung eines gemeinsamen Sonderprogrammes für die landwirtschaftlichen Problemgebiete Kärntens für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land Kärnten jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.

Artikel IV

Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur

§ 7. Autobahnbau

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, der Herstellung einer durchgehenden autobahnmäßigen Verbindung zwischen der Bundeshauptstadt Wien und Kärnten bis zur Staatsgrenze bei Thörl-Maglern sowie dem Zusammenschluß der Tauern Autobahn mit der Süd Autobahn für das Land Kärnten besondere Dringlichkeit zuzuerkennen.

(2) Der Bund verpflichtet sich, zu den derzeit langjährig für den Autobahnbau in Kärnten jährlich bereitgestellten Mitteln von rund 600 Millionen Schilling in den Jahren 1984 bis 1987 zusätzliche Beträge in der Höhe von 500 Millionen Schilling jährlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8. Eisenbahnbau

(1) Angesichts seiner geographisch ungünstigen Lage sind für das Land Kärnten schnelle alpenüberschreitende Eisenbahnverbindungen von besonderer Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen daher überein, daß der zweigleisige Ausbau der Tauernbahnsüdrampe fortzusetzen und in einem diesem Zielvorhaben entsprechenden Ausmaß zügig zum Abschluß zu bringen ist.

(2) Die Belastung Österreichs durch den Straßengüterverkehr erfordert aus Gründen des Umweltschutzes und der Energieökonomie die weitestmögliche Verlagerung des Schwerverkehrs von der Straße auf die Schiene. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß dabei den großen Verschiebebahnhöfen und Güterumschlagseinrichtungen besondere Bedeutung zukommt. Die Österreichischen Bundesbahnen werden daher ihre Bemühungen zur raschen Fertigstellung des Großverschiebebahnhofes Villach-Süd intensivieren.

Das im Bereich dieses Bahnhofes entstehende Güterumschlagszentrum soll so ausgebaut werden, daß der Güterumschlag in das In- und Ausland unter möglichster Konzentrierung der Abfertigungsvorgänge rasch und wirtschaftlich erfolgen kann. Auf die zunehmende Bedeutung des kombinierten Verkehrs wird dabei Bedacht zu nehmen sein. Bereits im Jahre 1983 soll daher eine Teilinbetriebnahme erfolgen. Das Land Kärnten wird dieses Vorhaben weiterhin tatkräftig unterstützen, indem es insbesondere die Infrastruktur für diese Anlagen und die Ansiedlung von Firmen fördert. Im Zusammenwirken mit den Gemeinden wird sich das Land Kärnten um eine reibungslose und finanziell maßvolle Durchführung des Projektes bemühen.

(3) Angesichts der regionalen und überregionalen Bedeutung der Eisenbahnstrecke von Villach über Tarvis in den oberitalienischen Raum werden die Österreichischen Bundesbahnen ihre Ausbaupläne für den zweigleisigen Ausbau auch des Streckenteiles Arnoldstein – Staatsgrenze nach Thörl-Maglern mit den vorgesehenen italienischen Ausbaumaßnahmen so koordinieren, daß die notwendigen zweigleisigen Ausbauten auf österreichischem Gebiet nicht später als jene Italiens im Kanaltal fertiggestellt werden.

§ 9. Verkehrsentflechtung im Raum Villach

Zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im überregionalen Verkehrsknotenpunkt Villach und auch im Hinblick auf die über das Land Kärnten hinausgehende Interessenslage ist die Errichtung einer weiteren Draubrücke in Villach erforderlich. Die Vertragsparteien werden zur Errichtung der Draubrücke und der damit zusammenhängenden Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Villach-Lind beitragen, wobei der Bundesanteil mit 60 Millionen Schilling festgelegt wird.

Artikel V

Hochbau

§ 10. Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt

(1) Der Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt soll nach folgendem Konzept erfolgen:

a)

die Bundespolizeidirektion soll am Standort St. Ruprechter Straße/Viktringer Ring ausgebaut werden;

b)

die Stabsabteilung und der Wirtschaftsdienst des Landesgendarmeriekommandos von Kärnten sollen nach Krumpendorf verlegt werden;

c)

die Sicherheitsdirektion und die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten sollen im Amalienhof in Klagenfurt zusammengefaßt werden.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung des Ausbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt sicherzustellen und den Ausbau in den nächsten Jahren in Angriff zu nehmen.

§ 11. Bundesgymnasium – Unterstufe St. Veit an der Glan

(1) Nach der Rohbaufertigstellung der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe im Bereich des Bundesschulzentrums St. Veit an der Glan sollte aus bautechnischen und wirtschaftlichen, aber auch aus schulischen Gründen die Unterstufe des Bundesgymnasiums im unmittelbaren Anschluß daran errichtet werden.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung der Errichtung des Bundesgymnasiums – Unterstufe St. Veit an der Glan im Rahmen der Verträge mit der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan sicherzustellen und den Ausbau im unmittelbaren Anschluß an den Bau der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Angriff zu nehmen.

Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen sind auf fünf Jahre befristet, d.h. bis 17. November 1988 (vgl. § 17).

Artikel VI

Wissenschaft und Forschung

§ 12. Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.

(3) Im besonderen soll die Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung und Recyclingforschung fortgesetzt und auf den Bereich der innovationsbezogenen Forschung ausgedehnt werden.

(4) Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem je die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten angehören.

Artikel VII

Nationalpark

§ 13. Förderung des Nationalparks Hohe Tauern in Kärnten

(1) In der Region des Nationalparks Hohe Tauern in Kärnten (das Gebiet der Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim und Winklern) soll eine mit den Zielvorstellungen der Nationalparkidee in Einklang stehende Weiterentwicklung ermöglicht und gefördert werden.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungsziele der Nationalparkregion Maßnahmen zu deren Förderung insbesondere durch Unterstützung von nationalparkkonformen Vorhaben in der Nationalparkregion zu setzen.

Artikel VIII

Wasserwirtschaft

§ 14. Seenreinhaltung

In Kärnten sind überdurchschnittlich hohe Aufwendungen zur Reinhaltung der Seen erforderlich. Die Vertragsparteien anerkennen die ökologische Notwendigkeit und volkswirtschaftliche Bedeutung der Seenreinhaltung und werden die betroffenen Gemeinden und Verbände bei der Bewältigung dieser Maßnahmen unterstützen.

Artikel IX

Privatrechtliche Verträge

§ 15. Soweit zur Verwirklichung der im Rahmen dieser Vereinbarung beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.

Artikel X

Schlußbestimmungen

§ 16. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilung der beiden Vertragsparteien vorliegt, daß die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 17. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den §§ 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Abs. 3 genannten Maßnahmen.

§ 18. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Kärntner Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 14. März 1983

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