Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. März 1983 betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
Artikel I
Auf Grund des Artikels 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels III des 2. Verfassungs-überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom 12. Mai 1981 setze ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest:
Wien ..................... 12 Mitglieder
Niederösterreich ......... 12 Mitglieder
Oberösterreich ........... 10 Mitglieder
Steiermark ............... 10 Mitglieder
Tirol .................... 5 Mitglieder
Kärnten .................. 4 Mitglieder
Salzburg ................. 4 Mitglieder
Vorarlberg ............... 3 Mitglieder
Burgenland ............... 3 Mitglieder
Artikel II
Die Entschließung vom 3. März 1982, BGBl. Nr. 108, betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wird aufgehoben.
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