Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. März 1983 betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-03-09
Status Aufgehoben · 1993-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Auf Grund des Artikels 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels III des 2. Verfassungs-überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom 12. Mai 1981 setze ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest:

Wien ..................... 12 Mitglieder

Niederösterreich ......... 12 Mitglieder

Oberösterreich ........... 10 Mitglieder

Steiermark ............... 10 Mitglieder

Tirol .................... 5 Mitglieder

Kärnten .................. 4 Mitglieder

Salzburg ................. 4 Mitglieder

Vorarlberg ............... 3 Mitglieder

Burgenland ............... 3 Mitglieder

Artikel II

Die Entschließung vom 3. März 1982, BGBl. Nr. 108, betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wird aufgehoben.

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