Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-08-01
Status Aufgehoben · 2010-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Abschnitt III vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt gemäß seinem Abschnitt III am 1. August 1983 in Kraft.

DER GENERALSEKRETÄR FüR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 27. Juli 1982

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an mich gerichtete Note vom 27. Juli 1982 Bezug zu nehmen, die in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

“Der Generalsekretär hat mich beauftragt, Bezug zu nehmen auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden “Amtssitzabkommen” genannt), welches in Abschnitt 45 eine sinngemäße Anwendung dieses Abkommens auf andere Ämter der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden, vorsieht.

Abschnitt 44 des Amtssitzabkommens ermächtigt die Regierung der Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zum Abschluß von Zusatzabkommen. Auf Grund dieser Bestimmung haben die Regierung und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung das Abkommen betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation (im folgenden “Abkommen über Soziale Sicherheit” genannt) am 15. Dezember 1970 unterzeichnet, welches im Hinblick auf Abschnitt 19 und 20 des Amtssitzabkommens Detailregelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit enthält.

Nachdem in der Zwischenzeit andere Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet worden sind, beehre ich mich, zur Wahrung der Interessen der Angestellten dieser Ämter für den Bereich der Sozialen Sicherheit folgendes vorzuschlagen:

Abschnitt I

1.

Das Abkommen über Soziale Sicherheit findet entsprechend Anwendung auf Angestellte der Ämter der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden.

2.

Hinsichtlich der Angestellten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), die dessen “Vorsorgefonds” angehören, gilt in Abänderung der Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit folgendes:

a)

Der im Abkommen über Soziale Sicherheit verwendete Ausdruck “Pensionsfonds” wird durch den Ausdruck “Vorsorgefonds” ersetzt;

b)

Artikel 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit ist nicht anwendbar;

c)

Artikel 7 des Abkommens über Soziale Sicherheit wird sinngemäß angewendet auf alle Zeiträume einer Beschäftigung bei UNRWA in Österreich, die vor dem Inkrafttreten dieses Notenwechsels liegen.

Abschnitt II

Die in den Artikeln 15, 16 und 17 des Abkommens über Soziale Sicherheit festgelegten Fristen beginnen hinsichtlich aller Angestellten, auf die in Abschnitt I Bezug genommen ist, mit dem Monatsersten zu laufen, der auf das Inkrafttreten dieses Notenwechsels folgt.

Abschnitt III

Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Notenwechsels in Vorwegnahme seines Abschnitts I verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.

Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, und davon ausgehend, daß das am 6. August 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge betreffend Soziale Sicherheit nicht berührt wird, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.”

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.