Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-01-01
Status Aufgehoben · 2000-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des BMG, BGBl. Nr. 389/1973)

Artikel II

(Anm.: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967)

Artikel III

(Anm.: Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976)

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Arbeitslosenversicherunggesetzes, BGBl. Nr. 609/1977)

Artikel V

(Anm.: Änderung des BG über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982)

Artikel VI

(Anm.: Änderung des BG über die Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Finanzen, BGBl. Nr. 112/1967)

Artikel VII

(Anm.: Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974)

Artikel VIII

(Anm.: Änderung des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1983)

Artikel IX

Insoweit die Finanzlandesdirektionen und die Finanzämter Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs besorgen, hat der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ein fachliches Aufsichts- und Weisungsrecht. In grundsätzlichen Angelegenheiten der Dienstaufsicht über die Finanzämter und die Finanzlandesdirektionen hat der Bundesminister für Finanzen, soweit dadurch die Besorgung von Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vorzugehen.

Artikel X

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien eintritt, werden die den Planstellenbereichen der bisher zuständigen Bundesministerien angehörigen Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut sind, die gemäß diesem Bundesgesetz in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz fallen, in dessen Planstellenbereich übernommen.

(2) Der bisher zuständige Bundesminister hat nach Anhörung des Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz fallen. Die Übernahme dieser Beamten in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz wird mit Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides eine Dienstgebererklärung tritt und die Übernahme in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz mit der Abgabe dieser Dienstgebererklärung wirksam wird.

(4) Den gemäß Abs. 1 in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

(6) (Anm.: Gegenstandslos)

Artikel XI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen gem. Art. X Abs. 2 und 3 können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes erlassen bzw. abgegeben werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1984 wirksam.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des Art. I Z 1 bis 3 und 7 sowie des Art. X Abs. bis 3 und 6 und des Art. XI die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des Art. I Z 4 bis 6 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des Art. I Z 8 sowie der Art. II bis VIII und X Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich des Art. I Z 9 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des Art. I Z 10 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

6.

hinsichtlich des Art. I Z 11 der Bundesminister für soziale Verwaltung,

7.

hinsichtlich des Art. I Z 12 der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

8.

hinsichtlich des Art. IX der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

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