(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BERECHNUNG VON FRISTEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Liechtenstein 254/1983 Luxemburg 65/1985 *Schweiz 254/1983, III 6/2012, III 128/2020
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2020)
ERKLÄRUNG
der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen
„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten
– der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, und
– der Volksabstimmungen und Volksbegehren
wird ausgeschlossen.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 28. April 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage notifiziert:
Jänner
Jänner
Karfreitag
Ostermontag
Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
August
Oktober
November
Dezember
Dezember
Dezember
Gemäß Art. 11 haben weiters notifiziert:
Liechtenstein:
Jänner
Jänner
Februar
März
März
Karfreitag
Ostermontag
Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
August
November
Dezember
Dezember
Dezember
Luxemburg:
1. Jänner (Neujahr)
Ostermontag
Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Juni (Nationalfeiertag)
Mariä Himmelfahrt
November (Allerheiligen)
Dezember (Weihnachtsfest)
Dezember (Zweiter Weihnachtstag)
fällt einer der angeführten Feiertage auf einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag verschoben. Im Laufe eines Jahres können höchstens zwei Feiertage ersetzt werden, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der 23. Juni ein Sonntag ist.
Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens wird der Samstag als gesetzlicher Feiertag behandelt.
Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende Erklärung abgegeben:
„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1 des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden diese um einen Tag verlängert.“
Schweiz:
Das aktuelle konsolidierte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, ist online unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf/kant-feiertage.pdf
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Rechtsvorschriften,
in der Überzeugung, daß die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,
haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Liechtenstein 254/1983, III 58/2021 Luxemburg 65/1985 *Schweiz 254/1983, III 6/2012, III 128/2020
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 58/2021)
ERKLÄRUNG
der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen
„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten
– der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, und
– der Volksabstimmungen und Volksbegehren
wird ausgeschlossen.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 28. April 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage notifiziert:
Jänner
Jänner
Karfreitag
Ostermontag
Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
August
Oktober
November
Dezember
Dezember
Dezember
Gemäß Art. 11 haben weiters notifiziert:
Liechtenstein:
Jänner (Neujahr);
Jänner (Berchtoldstag);
Jänner (Hl. Drei Könige);
Februar (Maria Lichtmess);
Fasnachtsdienstag;
März (Hl. Josef);
Karfreitag;
Ostermontag;
Mai (Tag der Arbeit);
Auffahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam;
August (Maria Himmelfahrt, Staatsfeiertag);
September (Maria Geburt);
November (Allerheiligen);
Dezember (Maria Empfängnis);
Dezember (Hl. Abend);
Dezember (Weihnachten);
Dezember (Stefanstag);
Dezember (Silvester).
Luxemburg:
1. Jänner (Neujahr)
Ostermontag
Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Juni (Nationalfeiertag)
Mariä Himmelfahrt
November (Allerheiligen)
Dezember (Weihnachtsfest)
Dezember (Zweiter Weihnachtstag)
fällt einer der angeführten Feiertage auf einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag verschoben. Im Laufe eines Jahres können höchstens zwei Feiertage ersetzt werden, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der 23. Juni ein Sonntag ist.
Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens wird der Samstag als gesetzlicher Feiertag behandelt.
Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende Erklärung abgegeben:
„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1 des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden diese um einen Tag verlängert.“
Schweiz:
Das aktuelle konsolidierte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, ist online unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf/kant-feiertage.pdf
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Rechtsvorschriften,
in der Überzeugung, daß die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,
haben folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind
durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
von einem Schiedsorgan, wenn dieses die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat,
von den Parteien, wenn die Berechnungsart von ihnen nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt.
(2) Jede Vertragspartei kann, abweichend von Absatz 1, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens auf alle oder einzelne Fristen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ausschließt. Jede Vertragspartei kann die von ihr abgegebene Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Notifikation wird am Tag ihres Eingangs wirksam.
ARTIKEL 2
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft.
Zur Anwendung des Abs. 1: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.
ARTIKEL 3
(1) Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
(2) Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
ARTIKEL 4
(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.
(2) Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.
(3) Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, daß ein Monat aus 30 Tagen besteht.
Zur Anwendung des Art. 5: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.
ARTIKEL 5
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.
ARTIKEL 6
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen berührt nicht bereits geschlossene oder noch zu schließende zwei- oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen oder die zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei kann die Maßnahmen ergreifen, die sie bezüglich der Anwendung dieses Übereinkommens auf Fristen für geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt laufen, in dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt.
ARTIKEL 10
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 11
Jede Vertragspartei hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinn des Artikels 5 wie solche behandelt werden. Jede Änderung bezüglich der in dieser Notifikation enthaltenen Angaben ist dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu notifizieren.
ARTIKEL 12
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