Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1983 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Oktober 1982, K II-1/80-13 – dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 1982 – zusammengefaßt hat:
Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
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